Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—_ 14 — 
hier abgesehen werden, da diese Aufgabe leicht eine verfrühte 
sein könnte, Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die bayerische 
Gesetzgebung eine neue Redaktion des — allerdings vielfach in 
das Privatrecht eingreifenden — Gesetzes behufs Herstellung der 
Harmonie mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch bewirkt. Für die 
hier verfolgten Zwecke genügt die Feststellung, dass das Recht 
Bayerns, aus polizeilichen Gründen die Eheschliessung zu 
beschränken, aber auch nur dieses Recht fortbesteht. 
111. 
Aus den vorstehenden Erörterungen sollen hier zwei Kon- 
sequenzen gezogen werden. Die erste betrifft die Frage, ob die 
im bayerischen Heimathsrechte wurzelnden Ehehindernisse bei 
Eheschliessungen, die ausserhalb Bayerns erfolgen, überhaupt zu 
beachten sind. Wir möchten diese Frage verneinen. Dass die 
Vorschrift im 81315 Abs. 2 des B. G.-B.: 
„Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Ein- 
gehung einer Ehe eine Erlaubniss oder ein Zeugniss er- 
forderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubniss oder ohne 
dieses Zeugniss eine Ehe eingehen“ 
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, bedarf keiner 
Ausführung, denn die Bayern sind nicht Ausländer. Man ist auf 
die sonstige Lehre von der Statutenkollision verwiesen. Ueber 
die Statutenkollisionen nun, wenn sie nicht zwischen Inland und 
Ausland, sondern zwischen einzelnen Staaten des Reiches be- 
stehen, enthält das Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch bei Regelung des internationalen Privatrechtes keine direkten 
Vorschriften. Indessen mag nach dem Wortlaute des Gesetzes 
die Anwendung des ersten Satzes des Art. 13 des Einführungs- 
Gesetzes auch auf den vorliegenden Fall an sich nicht ausge- 
schlossen sein!®, Hier ist bestimmt: 
16 Der von der zweiten Kommission ausgearbeitete Entwurf stellte es 
völlig klar, dass das internationale Privatrecht nur die Regelung zwischen 
8 , g g
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.