Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das bürgerliche Gesetzbuch regelt nur die privatrechtliche 
Seite des Vereinsrechts, d. h. die Vereine als Träger privater 
Rechte und Pflichten. Das gesammte öffentliche Vereinsrecht, 
insbesondere die Auflösung der Vereine aus Gründen des öffent- 
lichen Rechtes und des Aufsichtsrechtes bleibt unberührt. Das- 
selbe ist zwar nach Art. 4 Nr. 16 R.-V. Gegenstand der Reichs- 
gesetzgebung. Bis zum Erlass eines Vereinsgesetzes bleiben aber 
die Landesgesetze massgebend.. Die gegenwärtige gesetzliche 
Regelung des öffentlichen Vereinsrechtes in den Einzelstaaten 
bietet ein buntscheckiges Bild. Eine Uebersicht enthält die 
Abhandlung: Das Vereins- und Versammlungsrecht in Deutsch- 
land in Jahrgang IV Seite 239—288, worauf wir verweisen. 
Aus den materiellen Abweichungen der Einzelgesetze lassen sich 
als gemeinsame Grundformen aufstellen: 
1. Einige Staaten beschränken sich zur Abwehr von Aus- 
schreitungen der Vereine auf die reine Repression durch 
das allgemeine Strafrecht. 
2. Die meisten Gesetze gehen weiter durch Aufstellung 
formeller Vorschriften über die Anmeldung von Vereinen 
und Versammlungen, die Einreichung der Statuten und 
Mitgliederverzeichnisse, den Ausschluss bestimmter Kate- 
gorien unselbstständiger Personen, polizeilicher Ueber- 
wachung u. Ss. w. 
3. An die Verletzung dieser Präventiv-Vorschriften und 
Nichtbefolgung der Anordnungen der Aufsichtspolizei wird 
allgemein die Befugniss zur Auflösung geknüpft. Hiezu 
treten jedoch vielfach noch materielle Vorbedingungen, so 
Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze, Bedrohung der 
öffentlichen Sicherheit, Aufreizung zur Gesetzesübertretung. 
(Bd. II S. 35). Dagegen wurde geltend gemacht: Der Einspruch, die Ent- 
scheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren bedeutet nichts anderes als eine 
Nachprüfung der Frage: Ist der Verein ein politischer u. s. w. (S. 55, 57). 
Siehe auch Ecx 1. c. S, 12,
	        
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