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Die Beklagten hatten Unzulässigkeit des Rechtsweges be-
hauptet.
Das Gericht I. Instanz verwarf diese Einrede, das Gericht
II. Instanz wies die Klage ab, weil der Rechtsweg unzulässig sei.
Als der Prozess bei dem Reichsgericht anhängig geworden war,
erhob der Minister des Königlichen Hauses den Competenz-
konflikt.
Das Urteil vom 16. Februar 1895 erachtet den fr. Minister
für befugt, den Competenzkonflikt zu erheben; die Gründe dafür
kommen hier nicht in Betracht.
Die Entscheidung selbst wird folgendermassen begründet:
Nach 88 9ff. A. L.-R. II, 9 und Art. 50 der Preussischen
Verfassungsurkunde stehe das Recht, den Adel zu verleihen, dem
Könige zu. Daraus folge, dass auch die Anerkennung des Adels
und dessen Erneuerung ein Staatshoheitsrecht sei. Deshalb sei
die Frage, ob jemand zum Adel gehöre, an sich nicht im Wege
des Civilprozesses zu entscheiden, sondern unterliege der Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörden und der des Königs. Nur
die Frage, ob jemand Mitglied einer adligen Familie sei, unter
den Mitgliedern dieser Familie und, ob die Annahme von Adels-
prädikaten eine unbefugte sei, gehöre vor die ordentlichen Ge-
richte, jene vor den Üivil-, diese vor den Strafrichter.
Das Urteil unterliegt manchen Bedenken,
Von vornherein ist es auffallend, dass nach seinem Befunde
jemand für ein Mitglied einer adligen Familie erklärt und seine
Annahme von Adelsprädikaten keine unbefugte erkannt werden
kann, — dem die Behörden der Verwaltung den Adel abgesprochen
hätten.
Eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen das Herolds-
amt auf Anerkennung des Adels ist schon um desshalb nicht zu-
lässig, weil es solche Klage im Gesetz nicht giebt und in jenem
Verfahren nur diejenigen Klagen zulässig sind, welche das Gesetz
besonders zulässt, wie das preussische Oberverwaltungsgericht
schon mehrfach, z. B. am 10. Juni und 7. Oktober 1895 (BocH-
MANN, Mitteilungen aus der Rechtsprechung der Verwaltungs-
gerichte. 28 und 30 für 1896), erkannt hat.