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Wäre also ein Prozessverfahren auf Anerkennung des Adels
zulässig, so wäre allein der Civilprozess der mögliche Weg. Es
ist ferner zweifellos, dass, wenn der Üivilprozess zulässig ist, das
Heroldsamt diejenige Behörde sein würde, gegen welche die Klage
zu richten wäre. Das Heroldsamt ist zwar dem Ministerium des
Königlichen Hauses, welches keine Staatsbehörde, sondern eine
Hofbehörde ist, unterstellt, als ihm durch Königlichen Erlass
vom 16. August 1854 die Standesangelegenheiten übertragen
wurden; aber das betr. Ministerium selbst gilt damit insofern
(u. A.) als mit staatsdienstlichen Funktionen befasst, wie das
Reichsgerichtt am 13. Januar 1891 (Entsch. in Strafsachen
Bd. XXI S. 381ff.) entschieden hat. Das Heroldsamt ist daher
nicht eine Hofdienststelle, eine Verwaltungsbehörde des König-
lichen Hofes, des Königs, durch welche er seine Privatangelegen-
heiten betreiben lässt, sondern es ist eine Staatsdienststelle, und
zwar diejenige Staatsdienststelle, durch welche der Staat, durch
den König, sein, diesem nach 8 50 der Preussischen Verfas-
sung zustehendes, Recht der Verleihung von, mit Vorrechten
nicht verbundenen Auszeichnungen ausübt, nebst allen dazu
gehörigen Geschäften, soweit sie die Standesangelegenbeiten be-
treffen.
Ganz in derselben Weise würde, wenn ein Üivilprozess in
Ordensangelegenheiten zulässig wäre, die Generalkommission in
Angelegenheiten der Königlichen Orden, welche der Leitung des
Präsidenten des Staatsministeriums untersteht und durch welche
der Staat, durch den König, ein anderes der, im Art. 50 a.a.0.
berührten Rechte ausübt, diejenige Behörde sein, gegen welche
die Klage, als gegen die hier zuständige Vertreterin des Fiskus,
zu richten wäre.
Bevor die Frage nach Zulässigkeit des Uivilprozesses ent-
schieden wird, ist die Untersuchung der rechtlichen Natur des
deutschen (preussischen) Adels erforderlich, namentlich die Unter-
suchung seiner Entstehung und der Beziehung dieser Entstehung
zum Königtum.
Keineswegs, wie das fr. Urteil annimmt, entsteht aller Adel
durch Entscheidungen. des Staats (des Königs bezw. des Herolds-
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 18