Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Wäre also ein Prozessverfahren auf Anerkennung des Adels 
zulässig, so wäre allein der Civilprozess der mögliche Weg. Es 
ist ferner zweifellos, dass, wenn der Üivilprozess zulässig ist, das 
Heroldsamt diejenige Behörde sein würde, gegen welche die Klage 
zu richten wäre. Das Heroldsamt ist zwar dem Ministerium des 
Königlichen Hauses, welches keine Staatsbehörde, sondern eine 
Hofbehörde ist, unterstellt, als ihm durch Königlichen Erlass 
vom 16. August 1854 die Standesangelegenheiten übertragen 
wurden; aber das betr. Ministerium selbst gilt damit insofern 
(u. A.) als mit staatsdienstlichen Funktionen befasst, wie das 
Reichsgerichtt am 13. Januar 1891 (Entsch. in Strafsachen 
Bd. XXI S. 381ff.) entschieden hat. Das Heroldsamt ist daher 
nicht eine Hofdienststelle, eine Verwaltungsbehörde des König- 
lichen Hofes, des Königs, durch welche er seine Privatangelegen- 
heiten betreiben lässt, sondern es ist eine Staatsdienststelle, und 
zwar diejenige Staatsdienststelle, durch welche der Staat, durch 
den König, sein, diesem nach 8 50 der Preussischen Verfas- 
sung zustehendes, Recht der Verleihung von, mit Vorrechten 
nicht verbundenen Auszeichnungen ausübt, nebst allen dazu 
gehörigen Geschäften, soweit sie die Standesangelegenbeiten be- 
treffen. 
Ganz in derselben Weise würde, wenn ein Üivilprozess in 
Ordensangelegenheiten zulässig wäre, die Generalkommission in 
Angelegenheiten der Königlichen Orden, welche der Leitung des 
Präsidenten des Staatsministeriums untersteht und durch welche 
der Staat, durch den König, ein anderes der, im Art. 50 a.a.0. 
berührten Rechte ausübt, diejenige Behörde sein, gegen welche 
die Klage, als gegen die hier zuständige Vertreterin des Fiskus, 
zu richten wäre. 
Bevor die Frage nach Zulässigkeit des Uivilprozesses ent- 
schieden wird, ist die Untersuchung der rechtlichen Natur des 
deutschen (preussischen) Adels erforderlich, namentlich die Unter- 
suchung seiner Entstehung und der Beziehung dieser Entstehung 
zum Königtum. 
Keineswegs, wie das fr. Urteil annimmt, entsteht aller Adel 
durch Entscheidungen. des Staats (des Königs bezw. des Herolds- 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 18
	        
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