Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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einen Hörigen, mit Frau und Kindern, für frei, gestattet ihm, 
nach den vier Weltgegenden, wohin er wolle, zu gehen, gleich 
einem miles publicus und civis romanus (Nr. 1348 BÖHMER, 
Regesten der Karolinger 1833). HeLMoLD (Chronica Slavorum 
I, 10) erzählt vom Herzog Hermann Billung von Sachsen, welcher, 
als Sohn armer Eltern, durch seinen Verstand, seine Gestalt, 
seine Treue und Ergebenheit (humilitas) bis zur höchsten Würde, 
die der König zu vergeben hatte, nach und nach befördert wurde. 
WiıpukınD (II, 4) berichtet allerdings, dass er (936—937) nobilis 
gewesen, aber weder, dass er es von Anfang war, noch so deut- 
lich, dass es „adlig“* bedeuten muss, indem er ihn „einen nobilis 
(hervorragenden) vir und thätig und klug“ nennt. WIDUKIND 
(III, 55—955) erzählt ferner von einem Krieger (vir militaris, 
also nicht von Adel), der für eine Waffenthat „berühmt und aus- 
gezeichnet“ (clarus et insignis) gehalten und vom Könige mit 
einem Gute beschenkt wurde, also in adliger Weise ausgestattet. 
Derselben Rechtsanschauung und Rechtsübung folgte die 
Staatsleitung noch späterer Zeit, indem sie ihren Kriegern zu 
Pferde (den Rittern) einen Adel beilegte und schliesslich, seit 
dem 14. Jahrhundert (EıcHHorn $ 60), durch Diplome den Adel 
erteilte, einen Nichtadligen adlıg erklärte und bei Strafe befahl, 
ihn für adlig anzuerkennen; die Strafandrohung beweist, dass man 
nicht freiwillig dem Nobilitationsakte überall nachkam., 
Hieraus entstand der sog. niedere Adel, d.h. ein Adel, der 
zwar nicht der eigentliche (der hohe) Adel, aber doch auch ein 
Adel ist, eine Weiterbildung, die sich noch weiter entwickelte, 
indem schliesslich Personen, die überhaupt nicht von Adel waren, 
sog. adlige Rechte beigelegt wurden, oder solche Personen sich 
diese Rechte selbst beilegten (Lewis a. a. OÖ, EıcHHORN 88 57, 60, 
BESELER $ 168). Verliehen wurde dieser niedere Adel von dem 
Kaiser oder dem Reichsvicaren, und, seit Auflösung des Reichs 
durch die Landesherren, vor Auflösung des Reichs auch von 
solchen Landesherren, die Souveräne ausserdeutscher Länder waren 
(Preussen, Sachsen, Hannover) bezw. von auswärtigen Souveränen, 
die deutsche Reichsstände waren (Spanien, Schweden). 
Dieser Adel (der erworbene, verliehene, nicht angeborene 
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