Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Adel) hat es Jahrhunderte lang versucht, seine rechtliche Stellung 
derjenigen des hohen Adels ähnlich, womöglich gleich zu machen. 
Es ist ihm nicht gelungen, soviel er auch Stiftungen, Familien- 
statute, Greschlechtsverabredungen errichtete und von deren Anteil- 
nahme nicht adlige Ehefrauen, nicht adlig Geborene, Kinder aus 
Ehen von Adligen mit Nichtadligen, selbst Enkel, Urenkel und 
noch weitere Grade solcher Nachkommen ausschloss, soviel er 
auch unter sich selbst die Unterscheidungen, von verschiedenen 
Adelsstufen einführte bezw. erhielt, von Uradel und altem Adel; 
das gemeine Recht wurde hiervon nicht berührt und der niedere 
Adel blieb und ist trotz alledem begrifflich vom hohen Adel ver- 
schieden. 
Er entsteht nicht allein durch Geburt; er entsteht auch 
durch Heirat für jede Frau, die einen solchen Adligen heiratet 
und entsteht durch Verleihung (EıchHnorn 8 60, BESELER $ 169, 
Lewis a. a. O.). Ihn giebt also nicht, wie den hohen Adel aus- 
schliesslich, die Natur, sondern auch ein Rechtsakt, ein privat- 
rechtlicher (die Heirat) und ein staatsrechtlicher (die Standes- 
erhöhung). Hieraus folgt, dass der hohe Adel überhaupt nicht, 
der niedere Adel aber auch durch Rechtsakte verloren gehen kann, 
nämlich durch einen privatrechtlichen (Heirat einer adligen 
Frauensperson mit einem nichtadligen Mann) und durch Verzicht 
auf den Adel. 
Der hohe Adel ist eine unzerstörbare Rechtseigenschaft der 
betr. Person, der niedere Adel ist ein Recht, das man verlieren, 
erwerben kann, 
Den hohen Adel erwähnt das Preussische Allgemeine Land- 
recht nicht, denn es gab in dem Gebiet, für das er bestimmt war, 
keinen andern hohen Adel als die Mitglieder des königlichen 
Hauses, für deren Rechtsverhältnisse durch 88 17-18 Teil IL 
Tit. 13 mittels Verweis auf Hausverfassungen und Verträge vor- 
gesehen war. Hoher Adel trat dauernd in den Verband des. 
preussischen Rechts und in das Gebiet des Allgemeinen Land- 
rechts, durch Nr. 1 der Verordnung vom 21. Juni 1815 und $ 63 
der Instruktion dazu vom 30. Mai 1820. 
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts (II, 9) be-
	        
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