Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Königs hätte oder vom Königtum geschaffen wäre. Eher liesse 
sich behaupten, dass das Königtum in Deutschland seine Ent- 
stehung den Rechtsanschauungen verdankt, aus welchen der Adel 
im Volke entsprungen ist. Das Königtum bezw. die Staatsgewalt 
hat jene Rechtsanschauungen nur benutzt, weiter gebildet und 
seinerseits, an Stelle des Volkes und dessen Urteil, für adlig 
anerkannt und sein Anerkenntnis zum massgebenden gemacht. 
An Versuchen des Königtums, den gesamten Adel, als von 
seiner Diplomierung ausgehend, ansehen zu lassen, hat es aller- 
dings nicht gefehlt; König Friedrich I. von Württemberg forderte 
1806, als die Fürsten von Hohenlohe ihm mediatisiert wurden 
ihre Adelsdiplome zur Prüfung, die sie freilich nicht besassen. 
Die Schlussfolgerung des Urteils vom 16. Februar 1895, dass, 
weil das Recht, den Adel zu verleihen und zu erneuern, dem 
Könige zustehe, auf dessen Anerkennung nicht geklagt werden 
könne, beruht demnach in dieser Allgemeinheit auf unrichtiger 
Voraussetzung. Der König verleiht nicht allen, zu Recht be- 
stehenden, Adel bezw. hat ihn nicht verliehen; es könnte daher 
mindestens der nicht von ihm verliehene bezw. nicht von ihm zu 
verleihende Adel ein Gegenstand der Anerkennungsklage sein. 
Aber auch dieser kann es nicht sein und mit ihm auch nicht 
der Andere. Durch den Adelstand als solchen entsteht zwischen 
dem Adligen und dem Staat überhaupt kein Rechtsverhältnis 
mehr; aus dem Adelstand einer Person folgen, im Verhältnis 
zum Staate, überhaupt weder Rechte noch Pflichten. Standes- 
vorrechte finden nach Art. 4 der preussischen Verfassung nicht 
statt. Einst, zur Zeit des alten Deutschen Reichs, als namentlich 
höchst wesentliche Rechte aus dem hohen Adelstand gegen das 
Reich folgten, gab es auch eine Klage auf Anerkennung des 
hohen Adelstandes,. 
Gewisse Rechte, namentlich der Personen des hohen Adels, 
einschliesslich des königlichen Hauses, sind auch noch jetzt be- 
stehend, und zwar, wenn diese Personen den betreffenden Familien 
angehören. Ob sie diesen Familien angehören, ob sie dem Adel 
bezw. dem hohen Adel angehören, ist eine Frage, die auf einem 
ganz andern Wege zu beantworten ist, im Verneinungsfalle, wie
	        
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