— 275 —
diejenige, ob ihnen jene Rechte zu gewähren. Selbst die Frage,
ob jemand zur preussischen Krone erbberechtigt ist (Art. 52 der
Verf.), unterliegt nicht der Beantwortung durch den Staat, sondern
wäre innerhalb der königlichen Familie — im Wege des Prozesses
— zu entscheiden. Das Bestreiten des Adelstandes durch den
Staat ist rechtlich völlig unerheblich für den Adelstand einer
Person; der Staat ist zur Klage auf Anerkennung des Adelstandes
passiv überhaupt nicht legitimirt.
Desshalb also, nicht weil die Verleihung und Erneuerung des
Adels — wenigstens gewissen Adels — ein Staatshoheitsrecht
sei, ist eine Klage gegen den Staat auf Anerkennung des Adel-
standes nicht gegeben.
Der Adelstand als solcher hat nach heutigem preussischen
Recht eine rechtliche Wirkung überhaupt nur gegenüber Privat-
personen, und gegen diese stehen im Fall der Störung (des Be-
streitens) die Mittel des Privatrechts, die Anerkennungsklage nach
8 231 R.-O.-P.-O., sobald die rechtlichen Beziehungen der Parteien
unter einander von dem Rechtsstreite betroffen werden (WILMOWSKI
und Levi Nr. 1 zu $ 231), die Besitzstörungsklage (8 146ff.
A.-L.-R. I, 7), unter Umständen auch die Beleidigungsklage ($ 185
R.-St.-G.-B.) zu.
Nur angrifisweise, aus polizeilichen Rücksichten, kann der
Staat seine Meinung, jemand nehme unbefugt, d. h. thatsächlich
nach Prüfung, nicht nach Ansicht seines Heroldsamts, Adels-
prädikate an, durch Einleitung des Strafverfahrens nach $& 368
Nr. 8 R.-St.-G.-B. zum Ausdruck bringen. Der rechtskräftigen
Feststellung der Befugtheit muss er sich unterwerfen; es giebt
für ihn kein anderes Werkzeug, sich mit der Beseitigung des
behaupteten Adelstandes zu beschäftigen.
Das Urteil der ordentlichen Gerichte:
1. im Prozess gegen eine Privatperson, oder
2. im Strafprozess auf die Anklage nach 8 368 Nr. 8
R.-St.-G.-B.
ist für den Adelstand nach heutigem preussischen Recht allein
massgebend.
Auf keine Weise aber, obwohl er gewissen Adel erteilen