Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Literatur. 
Pierre Dandurand, Docteur en droit, Le Mandat Imperatif. Paris 1896. 
186 S. 8°, 
Die Schrift enthält einen gutgeschriebenen, auf gründlichen Studien 
beruhenden Versuch, das imperative Mandat zu rechtfertigen und seine Ver- 
einbarkeit mit dem Prinzip der Volkssouveränetät nachzuweisen. Der Verf. 
muss selbstverständlich zugeben, dass nach dem positiven Recht Frank- 
reichs und aller konstitutionellen Staaten das imperative Mandat unstatthaft 
ist und dass fast in allen Verfassungen der Satz wiederkehrt, dass die Ab- 
geordneten Vertreter der ganzen Nation und an Instruktionen nicht ge- 
bunden sind. Diese Ausführungen sind, da sie in der Hauptsache nichts 
Neues bringen, vielleicht etwas zu umfangreich ausgefallen; doch ist dem 
Verf. daraus um so weniger ein Vorwurf zu machen, als er es versteht, in 
sehr interessanter Weise die Entstehung, Ausbildung und Verbreitung dieses 
Verfassungsgrundsatzes darzulegen. Diesem formellen gesetzlichen Recht 
stellt er nun aber seine praktische Durchführung gegenüber. 
Mit Recht hebt er hervor, dass die Verfassungen zwar die Verpflich- 
tung des Deputirten, das von ihm aufgestellte Programm zu befolgen, für 
rechtsunwirksam erklären, aber nicht die Wahl des Deputirten, welcher eine 
solche Verpflichtung übernommen hat, für nichtig, und dass auch thatsäch- 
lich die parlamentarischen Körperschaften Wahlen aus diesem Grunde nicht 
kassiren. Das Verbot des imperativen Mandats ist daher eine lex imperfects, 
und der Verf. entwickelt sehr gut die Gründe, aus denen es undurchführbar 
ist, Rechtsfolgen an die Verletzung des Verbots zu knüpfen. Jedenfalls ist 
das Verbot nur an die Deputirten, nicht an die Wähler gerichtet. Die letzteren 
wählen denjenigen Kandidaten, welcher ihnen verspricht, eine ihren Inter- 
essen und politischen Ansichten entsprechende Haltung einzunehmen; sie 
wählen ihn in der Erwartung, dass er seinem Versprechen getreu bleiben 
werde; sie begnügen sich auch nicht immer mit allgemeinen und unbestimmten 
Versicherungen, sondern sie lassen öfters von dem Kandidaten eine Urkunde 
unterzeichnen und dem Wahlcomite einhändigen, in welcher er bestimmte
	        
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