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Epidemien u. dgl., keine Ehen geschlossen werden dürfen, so würden
wir ganz gewiss eine solche Ehe auch dann nicht zulassen, wenn
zwei Ausländer die Ehe bei uns eingehen wollten, deren Recht ein
derartiges Hinderniss nicht anerkennt. Wir würden vielmehr für
unsere Polizeigesetze die absolute Geltung im Inlande bean-
spruchen!”. Das Gleiche gilt denn auch im umgekehrten Faile wo
fremde Polizeigesetze in Frage stehen, denen diesseits Geltung bei-
zulegen gleichfalls keine Veranlassung vorliegt. Nun könnte man
vielleicht, wenn es sich um Ausländer handelt, versucht sein, von
dieser scharfen Scheidung zwischen privatrechtlichen und polizei-
lichen Ehehindernissen abzusehen, weil die Voraussetzungen der
Scheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht und namentlich
zwischen Privatrecht und Polizeirecht im ausländischen Recht nicht
immer in gleicher Art, wie im Inland vorliegen werden. Nament-
lich die Ehehindernisse sind hierbei ein sehr flüssiges Gebiet,
welches — selbst bei Gleichheit der allgemeinen Rechtsgrundlagen
— nicht immer mit Sicherheit unterzubringen ist: auch bei uns
ist ein grosser Theil der Ehehindernisse öffentlich-rechtlicher
Natur und wird gleichwohl systematisch in das Privatrecht ge-
wiesen. Allein Bayern gegenüber steht es anders. Denn Bayern
ist nicht Ausland, sondern Inland und partizipirt an unserem
gemeinsamen Privatrecht. Es muss deshalb die Unterscheidung,
wie sich hiernach ergiebt, annehmen. Und diese geht dahin,
dass die Statuirung von Ehehindernissen dem bayerischen Staate
unter keinem anderen Gesichtspunkte zusteht, als unter dem
seines polizeilichen Verbietungsrechts. Dieses Recht Bayerns
findet aber seine Begrenzung an den bayerischen Landes-
pfählen. Nur innerhalb dieser kann der bayerische Staat poli-
zeiliche Befehle erlassen; den Standesbeamten ausserhalb Bayerns
gegenüber hat er ein solches Recht nicht. Es ist deshalb die
diesseitige Meinung, dass bei Eheschliessungen ausserhalb Bayerns
’ 17 Vgl. auch Einf.-Gesetz z. B. G.-B. Art. 30 und v. Bar, Theorie und
Praxis des internationalen Privatrechts Bd. IS. 130 und 449. (2. Aufl. 1889.)