Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der Bundesgemeinschaft ausdehnen können, vermöge ihrer Souveränetät un- 
möglich etwas zu schaden. 
SEYDEL prüft den einzigen Gegengrund, womit HÄneL unter Zustimmung 
von LABAND und ZoRN die Unhaltbarkeit der SeypEu'’schen Theorie darthun 
will, — die übrigen vorgebrachten Beweisgründe bezeichnet SEYDEL nur als 
Stützen der eigenen Auffassungen der einzelnen Staatsrechtslehrer —, näm- 
lich den Einwand, dass die Bundesverfassung einen für das Landesgesetz 
jedes einzelnen Staates unmöglichen Inhalt habe. „Häneu erklärt das für 
unmöglich, was alle Tage vorkommt: die Ausstattung eines Staatsvertrages 
mit formeller Rechtskraft. Nur ein kleiner Teil der Reichsverfassung ist 
Gesetz im materiellen Sinne; überwiegend enthält sie Bundesrecht, und 
dieses mit der Wirkung des formellen Gesetzes auszustatten, ist nichts Un- 
mögliches. Wenn für einen Staatenbund gemeinsame Organe bestimmt und 
diesen Zuständigkeiten angewiesen werden sollen, die über sämtliche ver- 
bündete Staaten sich erstrecken, so kann dies meist nicht anders geschehen als 
durch Sätze, welche in ihrem Inhalte über das Gebiet des einzelnen Staates 
hinausgehen, Die Bundesverfassung will nicht einheitliches Gesetz für den 
ganzen Bund, sondern offenbar ganz Vertrag und ganz formelles Gesetz sein.“ 
Ob HäneL seinen Einwand, dessen Haltlosigkeit JELLINEK ebenfalls dargelegt 
hat — vgl. auch LaBann, Staatsrecht I, S. 601ff. — aufrecht erhalten will, 
kann vorerst abgewartet werden, für eine Widerlegung der SEYpEL’schen 
Lehre vermögen wir diese Einwendung nicht zu erachten. 
Es ist bei der Grundanschauung SEYpEL’s klar, dass er den Versuchen, 
das Präsidium des Bundes unter Berufung auf den Kaisertitel, auf manche 
Gewohnheiten des amtlichen und diplomatischen Verkehrs etc. zu einer Mon- 
archenstellung zu entwickeln und die Präsidialgewalt formell und materiell 
loszulösen von der preussischen Königsgewalt, scharf entgegentritt. „Das 
politische Problem war, die infolge des preussischen Uebergewichtes nahe- 
liegende Gefahr des Einzelstaates ebenso zu vermeiden, wie die frühere Zer- 
fahrenheit im alten deutschen Bunde. Um den Föderalismus mit der Hege- 
monie zu versöhnen, ging man von dem Gedanken des Staatenbundes aus. 
Die Bundesgewalt ist die Staatsgewalt sämtlicher verbündeter Staaten, aber 
keine neue und vor allem keine über den einzelnen Staaten stehende Macht. 
Wenn nun die Verfassung für die Träger der Bundesgewalt — die deutschen 
Souveräne — zur Ausübung ihrer Gewalt Organe schafft, so ist klar, dass diese 
‚Organe nicht selbst Träger der Gewalt, sondern nur Organe sind und nichts 
weiter. Im Deutschen Reiche sind das der Bundesrat und der Kaiser. Der that- 
sächlichen Notwendigkeit, die ausführende Gewalt in der Hand des Stärksten 
zusammenzufassen, entspricht die Verfassung durch Bestellung des Bundes- 
präsidiums, welches nur abgeleitete Rechte ausübt und nur „im Namen des 
Reiches“ handelt. Der Kaiser handelt zwar nicht auf Befehl der Verbün- 
‚deten, aber stets in ihrem Namen. Das Präsidium ist eine preussische Ge- 
walt, nicht über den Bund, aber im Bunde, und zwar ist sie dies nicht, wie 
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