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auf die Ehehindernisse des bayerischen Reservatrechtes überhaupt
keine Rücksicht zu nehmen ist ’®,
Die zweite Consequenz betrifft die Gültigkeit einer — sei es
innerhalb oder ausserhalb Bayerns — gegen das Verbot ge-
schlossene Ehe. Hier ergiebt sich, dass mit dem Inkraftreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches die bayerische Gesetzgebung jede Be-
fugniss, über diese Frage zu entscheiden verliert, dass vielmehr
die Frage ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuches zu beurtheilen ist. Im Gegensatz nämlich
zur Eheschliessung selbst, welche, wie erwähnt, eine privatrecht-
liche und eine polizeiliche Seite hat, ist die Frage, ob eine ge-
schlossene Ehe gültig ist, ausschliesslich eine Frage des Privat-
rechts und hat ganz und gar keine polizeiliche Seite, wie denn
auch die Entscheidung über die Gültigkeit einer Ehe ausschliess-
lich in den Formen des Üivilprozesses erfolgt. Dass die Frage
andere Rechtsgebiete berührt, ist freilich richtig. Aber darum
gehört sie diesen Rechtsgebieten nicht an. Sie berührt auch das
Staatsrecht, indem die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der
in der Ehe erzeugten Kinder von der Gültigkeit der Ehe ab-
hängig sein kann, und insofern die Zulässigkeit der Abschiebung
und Auslieferung von Personen an das Ausland in Betracht kommt,
18 A. M. ist nach dem bisherigen, vor dem B. G.-B. geltenden Recht,
Renm a.a. 0. S.5lff. Allein seine Ausführungen dürften nach dem B. G.-B.
jedenfalls nicht mehr zutreffen. Dieselben gründen sich darauf, dass die
bayerischen Beschränkungen die Handlungs- und Ehefähigkeit betreffen, die
er nach dem Rechte der Staatsangehörigkeit beurtheilt sehen will. Aber wenn
das B. G.-B. in Kraft tritt, bestimmt sich letzterer Begriff und namentlich
(ler Begriff der Ehefähigkeit nach allen seinen Richtungen lediglich nach
dem B. G.-B. Denn die Ehe ist ein Geschäft des Privatrechts und der Be-
griff der Ehefähigkeit desshalb ein privatrechtlicher. Bei den bayerischen
Sondervorschriften steht nicht die Erklärung einer Person für eheunfähig in
Frage, sondern vielmehr das Gebot an einen Ehefähigen, sich der Eheschliessung
zu enthalten. Uebrigens soll mit obigen Ausführungen nicht gesagt sein, dass
die ausserbayerischen Standesbeamten nicht befugt wären, durch sachgemässe
Belehrung der Interessenten diese vor den straf- und heimathsrechtlichen
Folgen der wider das bayerische Gesetz geschlossenen Ehen zu warnen.
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 2