Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schaftlichen Ergründung des positiven und des auf rechtsvergleichender Grund- 
lage ruhenden allgemeinen Staatsrechts.“ 
Den Staat definirt der Verfasser als die aus eigenem Rechte bestehende 
und von jeder höheren irdischen Macht unabhängige Herrschaft über Land 
und Leute. Wir begegnen hier wie bei mehreren Schriftstellern einem Be- 
griffe des „eigenen Rechts“. Es ist eine auffallende Thatsache, wie gerade 
von Anhängern der positiven Richtung mit diesem eigenen, nicht aus der 
Rechtsordnung des betreffenden Staates fliessenden, sondern gleichsam über 
dem Staaate schwebenden Rechte operirt wird. Zur Erklärung des Staates 
vermag dieser vage Begriff nichts beizutragen, da man doch nur die That- 
sache hinstellen will, dass der unabhängige Staat von keinem anderen oder 
höheren Gemeinwesen bindende Rechtsnormen empfängt. 
Der Verfasser legt bei der Begriffsbestimmung des Staates das Schwer- 
gewicht auf die Herrschaft, dessen Subjekt der Staat sei; Land und Leute 
bilden Objekte dieser Herrschaft. Das Herrschaftsverhältniss am Lande sei 
dinglicher Natur, es bedeute nicht nur die räumliche Ausdehnung für die 
Wirksamkeit der Staatsgewalt, sondern ein Recht am Gebiete selbst. Aber 
auch an den Staatsbürgern habe der Staat ein Herrschaftsrecht analog dem Ge- 
waltrechte des Familienrechts. Es kann dieser Begriffsbestimmung des Staates 
entgegengehalten werden, dass die Herrschaft nicht ein rechtliches Merkmal, 
sondern nur die durch die Funktion des staatlichen Rechts zu Tage tretende, 
rein äusserliche Erscheinung ist. Es fällt auch auf, dass der Staat, der aus 
Herrschaft, Land und Leuten besteht, als Ganzes selbst wieder Subjekt eines 
dieser Elemente, nämlich der Herrschaft ist und andererseits wieder als 
ganzes die übrigen Elemente, Land und Leute zu Objekten hat. 
Der Verfasser verneint die Möglichkeit von subjektiven Rechten der 
Bürger gegenüber dem Staate, da letzterer rechtlich unbeschränkt sei; er 
kommt so zur Verneinung Öffentlicher suhjektiver Rechte der einzelnen über- 
haupt. Wenn auch darin beigestimmt werden kann, dass die Behauptung des 
Vorhandenseins öffentlicher Rechte gegenüber dem Staate an einem logischen 
Widerspruche leidet, so ist doch die Folgerung nicht zulässig, dass Öffent- 
liche Rechte der Bürger gar nicht existiren, sondern es ist in zwingender 
Weise anzunehmen, dass sich diese Rechte, wie Referent anderswo näher 
ausgeführt hat, eben nicht gegen den Staat als solchen, sondern gegen die 
Behörden desselben richten, die durch die staatliche Gesetzgebung den Pri- 
vaten gegenüber verpflichtet werden. 
Die absolute Monarchie sei begrifflich verfassungslos, und in der kon- 
stitutionellen Monarchie sei die Verfassung das Werk der Monarchie. Vom 
politischen Standpunkte aus mag diese Anschauung zutrefien, sie ist aber 
gegenüber der juristischen Betrachtungsweise haltlos. Jedes Gemeinwesen 
setzt nothwendigerweise eine Verfassung voraus; diese besteht allerdings nicht 
immer in einer schriftlichen Urkunde, sondern kann auch in der thatsächlich 
gehandhabten Organisation liegen. So besteht die Verfassung der absoluten 
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