Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schaffenden internationalen Organs. Uns däucht, dass vor Allem gewisse fort- 
laufende Kontrol- und Verwaltungsfunktionen prophylaktischer Art inter- 
nationalen Organen anvertraut werden müssten. Insoweit müssten die letz- 
teren mit den Gerichten nur die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder gemein 
haben. Es ist uns nicht ganz klar, ob M. etwa der Gedanke eines zentra- 
lisirten internationalen Staatsschuldengerichtshofes vorschwebt. Uns scheint, 
dass jene internationalen Organe durchgängig in den einzelnen Ländern 
lokalisirt und unter einer gewissen Mitwirkung und Betheiligung des 
schuldnerischen Staates gebildet werden müssten. 
Uebrigens kommt es zur Zeit vor Allem darauf an, das Bewusstsein und 
die Ueberzeugung in immer weitere Kreise zu tragen, dass durch Stärkung 
und Ausbildung internationaler Rechtseinrichtungen eine weitergehende Siche- 
rung der Staatsgläubiger erstrebt werden muss. M.’s Schrift wird dazu bei- 
tragen. Der bewährte Vorkämpfer des internationalen Rechtes hat durch 
dieselbe seinen bisherigen Verdiensten um jenes Recht ein erhebliches neues 
hinzugefügt. Kaufmann. 
Schmidt, Dr. Richard, Die Aufgaben der Strafrechtspflege, Leipzig, 
Duncker & Humblot, 1895. VIII 3128. Gr. 8 Mk. 6.—. 
Bei den Praktikern besteht vielfach eine Abneigung gegen rechtsphilo- 
sophische Erörterungen, wie sehr sie auch die für die Auslegung der neueren 
Gesetze unentbehrliche Erkenntniss ihrer Prinzipien fördern. Ermöglicht 
doch gerade auf dem Gebiete der Strafzumessung die Erkenntniss des Ge- 
setzesprinzips eine gleichmässige über den (erichtssprengel hinausgehende 
Gesetzesanwendung. Schon die Interessen der Rechtspflege verlangen daher 
von dem Strafrichter, dass er über dieses Prinzip nachdenke. Als eine An- 
leitung hierzu sei die vorgenannte Schrift, die bei den Theoretikern einer 
Empfehlung wohl nicht bedarf, auch den Praktikern warm empfohlen. 
Es gilt, den Widersprüchen unserer Strafbestimmungen, dem Schwanken 
der Wissenschaft gegenüber das Strafrecht auf eine feste Grundlage zu 
stellen. Zwar kann dem Führer der Reformbewegung von Liszt der Vor- 
wurf der Systemlosigkeit nicht gemacht werden, aber die Erziehung des 
Verbrechers, seine Abschreckung und die Sicherung der Gesellschaft vor 
ihm als Aufgaben der Strafrechtspflege stehen nicht nur mit dem vom Ver- 
fasser entwickelten strafrechtlichen Prinzip in Widerspruch, sondern die Er- 
setzung unseres Strafrechts durch derartige Maassregeln der Verbrechens- 
vorbeugung führt zur Auflösung des Strafrechts selbst. Denn ein Beamter, 
der, sei es auch in den Formen des Strafprozesses, derartige Sicherungs- 
maassregeln verhängt, spricht kein Recht: materiell verrichtet er polizei- 
liche Thätigkeit. 
Jenes Grundprinzip nun, auf dem das Strafrecht legislativ aufzubauen 
und vom Richter die Strafzumessung zu treflen ist, ist die Vergeltung. Nicht 
die Vergeltung, wie sie Kant als Rechtsgrund der Strafe entwickelt:
	        
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