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Aufsätze.
Die Rechtsverhältnisse der „sog. Sujets mixtes“.
Unter Benutzung amtlicher Quellen bearbeitet
von
Freiherrn von unp zu Bopmars,
Kaiserlichem Legationssekretär.
Berlin (z. Zt. Teheran).
(Fortsetzung und Schluss.)
Kap. II.
Eintritt der mehrfachen Staatsangehörigkeit nach der Geburt.
$ 7. Durch Legitimation.
Die Legitimation begründet nach der herrschenden Auffas-
sung auch da, wo die Landesgesetze es nicht ausdrücklich hervor-
heben, für das legitimirte Kind die Staatsangehörigkeit des
Vaters!. In der That spricht dafür die sich fast überall vor-
findende gesetzliche Bestimmung, dass das legitimirte Kind in
alle Rechte des legitimen Kindes eintritt. Doch sind die Grund-
sätze, nach denen die Legitimation ausserehelicher Kinder sich
ı Vgl. Bar a.a. 0. 1, 53 S. 177. — Fiore, dir. int. pr., Firenze, 1874
8 58. — Pürttuincen a. a. O. 8. 85. — Canun a. a. O. S. 31. — Weıss und
Cocornan (ersterer a. a. O. S. 74, letzterer a. a. O. 8. 35) wollen für das
französische Recht der Legitimation keine Wirkung bezüglich der Staats-
angehörigkeit zuschreiben, wenn schon eine Anerkennung stattgefunden hat,
weil die Legitimation nur eine verstärkte Anerkennung sei.
Archiv für öffentliches Recht. XD. 3. >