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Gesetzbuch in Widerspruch steht. Denn die Vorschrift, dass
eine wider das Verbot geschlossene Ehe „in Bezug auf die Heimath
nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe“ habe, ist keine dem Privat-
recht angehörige und wird deshalb durch das Bürgerliche Gesetz-
buch nicht berührt. Keineswegs handelt es sich hier um eine
Einschränkung der Gültigkeit der Ehe, wie der Eingang des
Art. 33 Abs 2 des bayerischen Gesetzes?’ klar ersehen lässt.
Die Bestimmung will nur ausdrücken, dass eine ohne das Zeugniss
geschlossene Ehe diejenigen Heimathsrechte nicht erzeugt, welche
sonst durch die Ehe hervorgebracht werden. Die Vorschrift steht
auf gleicher Linie, als wenn etwa ein Bundesstaat bestimmen
wollte, dass falls einer seiner Beamten ohne ÜOonsens heirathet,
seine Wittwe und Kinder die sonst zuständigen Pensionen nicht
erwerben, und wenn er um dieses auszudrücken, die Form wählte:
„Die ohne den Consens geschlossene Ehe hat in Bezug auf Witt-
wen- und Waisenpension nicht die Wirkungen einer gültigen
Ehe °!.“ Man wird allerdings billige Zweifel hegen dürfen, ob
eine solche Ausdrucksweise der Würde der Ehe nicht zu nahe
tritt und diesen Zweifel wird man auch der Fassung des bayeri-
schen .Gresetzes gegenüber nicht unterdrücken können. Aber für
die juristische Bedeutung des Gesetzes kommt diese Erwägung
nicht in Betracht. Bei dieser giebt der Inhalt des Gesetzes den
Ausschlag, welcher hier den Erwerb von Amtspensionen, dort
denjenigen von Heimathsrechten zum Gegenstande hat. Ueber
letzteren hat Bayern vermöge seines Reservatrechtes freie Ver-
fügung. Es ist nicht gehalten, den Satz, der sonst als der
europäischen Oulturwelt gemeinsam gilt, dass Ehefrau und Gnehe-
liche Kinder den Unterstützungswohnsitz des Mannes theilen,
2° Vgl. oben Anm. 2.
21 Nach $$ 1315, 1323ff. B. G.-B. ist eine ohne den erforderlichen Be-
amtenkonsens geschlossene Ehe gültig. Aber die Befugniss des Landes-
rechts über die Gewährung von Amtspensionen zu entscheiden wird hierdurch
selbstverständlich gar nicht berührt.