Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 319 — 
Ausnahme von Polen und den Östseeprovinzen) und England 
(mit Ausnahme von Schottland)”. 
Vor einigen Jahren gab folgender Spezialfall Anlass zu einem 
Schriftwechsel zwischen russischen und deutschen Behörden ®: eine 
Russin hatte in Odessa ausserehelich einen Sohn geboren, der 
nach dortigem Recht russischer Unterthan war. Kurz darauf 
verheirathete sich die Mutter mit dem natürlichen Vater des Kin- 
des, der die preussische Staatsangehörigkeit besass. Nach dem 
einige Jahre später erfolgten Tode der Frau gab der Vater vor 
dem deutschen Generalkonsulat in Odessa die notarielle Erklä- 
rung ab, dass er seinen Sohn durch die nachfolgende Ehe legi- 
timirt wissen wolle. Dieser erhielt sodann auf Grund der nach 
preussischem Recht rechtskräftig gewordenen Legitimation von 
der zuständigen preussischen Behörde einen Heimathschein. Die 
russische Regierung erkannte jedoch seine Eigenschaft als Preusse 
nicht an, sondern erklärte, er sei als unehelicher Sohn einer 
Russin Russe geblieben, da das dortige Recht eine Legitimation 
durch nachfolgende Ehe nicht kenne. Da beide Regierungen auf 
ihrem einmal eingenommenen Standpunkt verharrten, besass der 
Betreffende gleichzeitig die russische und preussische Staatsan- 
gehörigkeit. 
Ein analoger Konflikt, der für die Auffassung der englischen 
Gerichtspraxis — die jedoch in dieser Frage keine einheitliche 
genannt werden kann? — bezeichnend ist, wird aus der Mitte 
des vorigen Jahrhunderts berichtet!°: Ein Genfer hatte sich in 
England niedergelassen und mit einer Engländerin mehrere Kin- 
  
  
der gezeugt. Er heirathete die Betreffende und legitimirte gleich- 
" Vgl. Weiss, Traite el&ment. S. 558 und Anm. 4. — Lawrence a. a. O. 
III S. 158. 
8 Amtliche Quelle. 
%° Dafür Dusum a. a. O. S. 514 Anm. 4. — Dagegen WestLakeE, La 
doctrine anglaise en matiere de droit international, J. d. dr. i. pr. 1881 
S. 317. 
1% J. d. dr. i. pr. XV S. 881, Fall Tuomacar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.