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Die aufgestellte Hypothese trifft natürlich nur dann zu, wenn
die Rechtsprechung der Länder, welche der Legitimation eines
incestuosen oder adulterinen Kindes die rechtliche Wirksamkeit
versagen, dieses materielle Hinderniss auch für den Fall bestehen
lassen, dass der legitimirende Vater Ausländer und die Legiti-
mation solcher Kinder nach seinem Heimathsrecht erlaubt ist.
Die französische und die belgische Jurisprudenz haben in
der Theorie wie in der Praxis diesen Grundsatz anerkannt, je-
doch nur da, wo die Eheschliessung in Frankreich oder in Bel-
gien stattfindet. Man hat dafür die ratio legis geltend gemacht,
wonach der Gesetzgeber aus Gründen der öffentlichen Moral ein
für alle Mal die Legitimation derartiger Kinder habe unmöglich
machen wollen!?. Dieser Auffassung wird man wohl entgegen-
halten können, dass, wenn man allgemein (wie auch die Ver-
fechter des französischen Prinzips nicht bestreiten) das persön-
liche Recht des Vaters als massgebend für die Legitimation
ansieht, es schwer zu verstehen ist, warum gerade hier eine Aus-
nahme gemacht werden soll; das legitimirte incestuose oder ad-
ulterine Kind bleibt ja nicht Franzose oder Belgier, es tritt ja
nicht in eine französische oder belgische, sondern in eine aus-
ländische Familie ein; es ist also sicherlich nicht die französische
oder belgische Moral, welche hierdurch etwa verletzt würde. Auch
kann die Berechtigung eines Staats, einem anderen Vorschriften
über moralische Anschauungen zu machen, doch gewiss nicht an-
erkannt werden.
parados aos filhos legitimos... Art. 122: „podem ser perfilhados todos
os filhos illegitimos, excepto: 1. os filhos adulterinos, 2. os filhos incestuosos.*
13 Vgl. Dusumr a.a. 0. S. 518: „il nous parait difficile qu’un tribunal
francais puisse sanctionner la legitimation d’un enfant adulterin faite en
France... En prohibant la legitimation des enfants adulterins le legis-
lateur a eu certainement en vue une raison de moralite generale. — Ebenso
für die incestuosen Kinder $. 519. — In demselben Sinne: DespAasnEr a. a. O.
8.593 ff. — Weiss, Traite ele&m. S. 554. — Vgl. auch Laurent, Droit civil
intern. III, 100 S. 185 u. 186.