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Zu welch unlösbaren Konflikten der besprochene Grundsatz
führen kann, sieht man z. B. aus folgendem Beispiel: Ein in
Frankreich lebender Ausländer (Deutscher oder Schweizer) erzeugt
mit einer verheiratheten Französin ım Ehebruch ein Kind, das
der Ehemann der Frau als das seinige anzuerkennen verweigert.
Das Kind hat unbestreitbar die französische Staatsangehörigkeit.
Nach Scheidung der Ehe heirathet der natürliche Vater die Mutter
des Kindes und will dasselbe durch diese Ehe legitimiren. Allein
seine Erklärung hat in Frankreich keine rechtliche Wirksamkeit,
und das Kind bleibt somit Franzose. Nach dem heimathlichen
Recht des Vaters ist dagegen die Legitimation des Kindes gültig
und überträgt dasselbe die deutsche oder schweizerische Staats-
angehörigkeit !?.
Il. Das in B geborene aussereheliche Kind einer
Staatsangehörigen von B ist Unterthan von B. Der
natürliche Vater, Staatsangehöriger von A, heirathet
in B die natürliche Mutter des Kindes, ohne jedoch
dieses ausdrücklich dabei anzuerkennen. Später wird
das Kind durch einen besonderen Akt legitimirt und
erwirbt so die Staatsangehörigkeit A des Vaters. In
B ist dagegen die Legitimation Mangels der vor oder
bei Abschluss der Ehe vorgeschriebenen Anerkennung
nicht perfect geworden, und das Kind ist somit gleich-
zeitig Staatsangehöriger von B geblieben.
Eine solche Bestimmung enthält der Art. 331 des französi-
schen code civil!5. Die herrschende Meinung in Frankreich geht
allerdings dahin, den Satz: „locus regit actum“ nicht auf die von
einem Ausländer in Frankreich vorgenommene Legitimation an-
14 Einen ähnlichen Fall erwähnt Rocum a. a. O. 8. 147.
15 Art. 331 c. c.: „les enfants nes hors mariage. pourront £tre legi-
times par le mariage subsequent de leurs pere et möre, lorsque ceux-ci les
auront lögalement reconnus avant leur mariage, ou qu’ils les reconnaitront
dans l’acte möme de celebration.“