Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Zu welch unlösbaren Konflikten der besprochene Grundsatz 
führen kann, sieht man z. B. aus folgendem Beispiel: Ein in 
Frankreich lebender Ausländer (Deutscher oder Schweizer) erzeugt 
mit einer verheiratheten Französin ım Ehebruch ein Kind, das 
der Ehemann der Frau als das seinige anzuerkennen verweigert. 
Das Kind hat unbestreitbar die französische Staatsangehörigkeit. 
Nach Scheidung der Ehe heirathet der natürliche Vater die Mutter 
des Kindes und will dasselbe durch diese Ehe legitimiren. Allein 
seine Erklärung hat in Frankreich keine rechtliche Wirksamkeit, 
und das Kind bleibt somit Franzose. Nach dem heimathlichen 
Recht des Vaters ist dagegen die Legitimation des Kindes gültig 
und überträgt dasselbe die deutsche oder schweizerische Staats- 
angehörigkeit !?. 
Il. Das in B geborene aussereheliche Kind einer 
Staatsangehörigen von B ist Unterthan von B. Der 
natürliche Vater, Staatsangehöriger von A, heirathet 
in B die natürliche Mutter des Kindes, ohne jedoch 
dieses ausdrücklich dabei anzuerkennen. Später wird 
das Kind durch einen besonderen Akt legitimirt und 
erwirbt so die Staatsangehörigkeit A des Vaters. In 
B ist dagegen die Legitimation Mangels der vor oder 
bei Abschluss der Ehe vorgeschriebenen Anerkennung 
nicht perfect geworden, und das Kind ist somit gleich- 
zeitig Staatsangehöriger von B geblieben. 
Eine solche Bestimmung enthält der Art. 331 des französi- 
schen code civil!5. Die herrschende Meinung in Frankreich geht 
allerdings dahin, den Satz: „locus regit actum“ nicht auf die von 
einem Ausländer in Frankreich vorgenommene Legitimation an- 
14 Einen ähnlichen Fall erwähnt Rocum a. a. O. 8. 147. 
15 Art. 331 c. c.: „les enfants nes hors mariage. pourront £tre legi- 
times par le mariage subsequent de leurs pere et möre, lorsque ceux-ci les 
auront lögalement reconnus avant leur mariage, ou qu’ils les reconnaitront 
dans l’acte möme de celebration.“
	        
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