Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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zuwenden !®. Allein die Rechtsprechung scheint in diesem Punkte 
schwankend zu sein!’. Wenigstens beweist folgender, zwischen 
Frankreich und der Schweiz Ende der achtziger Jahre entstandene 
Zwischenfall, dass unsere Hypothese nicht ausgeschlossen ist 1°. 
Ein Bürger des Kantons Freiburg heirathete in Savoyen eine 
Französin, ohne das mit ihr vor der Ehe erzeugte Kind beim 
Abschluss der Ehe anzuerkennen. Später wollte er das Kind 
legitimiren und erkannte es nachträglich vor dem Genfer Standes- 
beamten an. Die französischen Behörden erklärten jedoch die 
Legitimation für ungültig und reklamirten das Kind als franzö- 
sischen Militärpflichtigen. Die Schweiz opponirte und berief sich 
darauf, dass die Gültigkeit der Legitimation nach der Nationalität 
der Eltern beurtheilt werden müsse. Die französischen Gerichte 
entschieden jedoch für das Recht des Orts, wo die Ehe geschlossen 
worden ist. 
Aehnliche Konflikte könnten z. B. auch mit Italien !? oder 
Spanien ?° entstehen, wo die Legitimation auch nach vollzogener 
Ehe noch stattfinden kann.. 
$S 8. Durch Naturalisation. 
Wenn die Tendenz der modernen völkerrechtlichen Doktrin 
dahin geht, dem Worte „Naturalisation“ die seiner Etymologie 
innewohnende allgemeinere Bedeutung einer jeden Art des Neu- 
erwerbs der Staatsangehörigkeit nach der Geburt beizulegen !, 
so stehen die Landesgesetzgebungen damit nicht im Einklang. 
18 Dusuit a. a. O. 8. 519. 
17 Ibid. 
18 Vgl. Rocum a. a. O. S. 145 ff. 
1° Cod. civ., art. 197: „i figli legittimati per susseguente imatrimonio 
acquistano: diritti dei figli legittimi... oppure dal giorno del riconosci- 
mento se questo fu posteriore al matrimonio.“ 
2° Vgl. Leur, Elements du droit espagnol I S. 135. 
ı Vgl. Weiss, Traite theor. S. 280. — Cocorvan S. 117 ff. — Bar a. 0.0. 
8. 200. — Fromaczor, de la double nationalite& des individus et des societes, 
Paris 1891, S. 58 ff.
	        
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