Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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innerhalb des bayerischen Staates?? überhaupt zur Geltung zu 
bringen: deshalb kann ihm auch nicht verschränkt werden, be- 
liebige Ausnahmen von diesem Satze zu machen. Dass hierdurch 
ein Zustand herbeigeführt wird, den die Gesetzgebung des ge- 
sammten übrigen Deutschlands als den kulturellen Zuständen 
des Reiches widersprechend erachtet, hat nur politische, keine 
juristische Bedeutung °°. 
?2 Anders allerdings im Verhältniss zu den übrigen Bundesstaaten. 
Hier gilt der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 8$ 1, 3, 4 (Preuss. G.-S. 
1851 S. 711); vgl. No. III des Versailler Schlussprotokolls vom 23. Sept. 
1870 und 8 7 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867, welch’ letztere 
Bestimmung Bayern gegenüber noch jetzt geltendes Recht ist. 
23 Dem Oulturzustande des Reiches sich voll anzupassen vermag Bayern 
allerdings nur durch Aufgabe seines Reservatrechtes. Von allen Freunden 
moderner Culturentwicklung würde es gewiss mit ungetheilter Freude be- 
grüsst werden, wenn dem traurigen Rufe: „Kein Hüsung!* auch der letzte 
Schlupfwinkel, den er im Reiche noch gefunden, gesperrt würde. Aber selbst 
die Aufrechterhaltung des bayerischen Heimathsrechtes vorausgesetzt, wäre 
wohl immer noch zu erwägen, ob für Bayern eine Nöthigung vorliegt, einer 
ohne das Verehelichungszeugniss geschlossenen Ehe die heimathsrechtlichen 
Wirkungen der Eheschliessung zu versagen, nachdem bereits die Novelle von 
1892 das hierauf bezügliche System vollständig durchlöchert hat. Denn 
innerhab Bayerns selbst dürfte durch die Ueberwachung der Standesbeamten 
ausreichend dafür gesorgt werden können, dass Ehen ohne das vorgeschrie- 
bene Zeugniss zu den seltensten Vorkommuissen gehören. Die Vorschrift 
kehrt ihre praktische Spitze hauptsächlich gegen die Ehen, welche bayerische 
Männer ausserhalb Bayerns mit Nichtbayerinnen schliessen. Aber gerade 
hierin hat die Abschliessung Bayerns gegenüber den anderen Bundesstaaten 
durch die Novelle von 1892 an Schärfe erheblich verloren. Die Wirkungen 
der Novelle sind nämlich keineswegs bloss privatrechtliche, sondern berühren, 
trotzdem das bayerische Gesetz der ohne das Zeugniss geschlossenen Ehe 
die heimathsrechtlichen Wirkungen versagt, das bayerische Heimathsrecht 
dennoch in ganz erheblicher Weise. Nach dem früheren System der Un- 
gültigkeit der Ehe war nämlich die Folge einer solchen Eheschliessung die, 
dass Frau und Kinder die bayerische Staatsangehörigkeit nicht erwarben, 
welche das — auch in Bayern geltende — Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 
(83 2, 3, 5) nur als Folge der gültigen Eheschliessung eintreten lässt. Die 
Unterstützung dieser Personen wurde deshalb durch die Ungültigkeitser- 
klärung der Ehe von dem bayerischen Staate und den bayerischen Gemein- 
den überhaupt abgewehrt. Dies ist jetzt nach Durchführung des Princips
	        
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