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wanderung zu verbieten und dieselbe mit harten Strafen zu belegen,
ging später auf die Landesherren und die Souveräne über und hatte
sich bis in die jüngste Vergangenheit noch in einigen der grössten
Staaten erhalten. Der Satz des englischen Common Law: „Once
a subject, always a subject“ ist in England erst 1870 durch
die naturalization act vom 12. Juni beseitigt worden®. Zwei
Jahre vorher erst war in den Vereinigten Staaten, welche mit
dem Common Law den englischen Grundsatz der „perpetual alle-
giance“ überkommen hatten, das Expatriationsrecht als „a natural
and inherent right of all people“ proklamirt worden. Der ein-
zige europäische Staat, der dem heute als Gemeingut fast aller
civilisirten Länder geltenden Grundsatz, dass es ein natürliches
Recht des Individuums ist, auszuwandern und eine andere Natio-
nalität zu erwerben °, noch nicht seine Grenzen geöffnet hat, ist
das russische Reich’. Wenigstens wird dies von der herrschen-
den Meinung noch angenommen, da in dem Ukas vom 6. März
1864 nur von einer Expatriation naturalisirter Russen die Rede
ist. Uebrigens scheint sich auch die dortige Regierung von der
Unhaltbarkeit dieses veralteten Standpunkts überzeugt zu haben;
denn 1887 wurde dem Reichsrath ein Gesetzentwurf zur Bera-
thung vorgelegt, wonach jedem Unterthan in Zukunft das Recht
der freien Expatriation zustehen solle !°.
6 Vgl. oben 8 3.
° Bill vom 27. Juli 1868, rev. st. s. 1999: „whereas the right of ex-
patriation is a natural and inherent right of all people, indispensable to
the enjoyment of the rights of life, liberty and the persuit of happiness....
therefore any declaration, institution, opinion, order or decision of any
officer of the United States, which denies, restricts, impairs or questions
the right of expatriation, is declared inconsistent with the fundamental
principles of the Republic.“
8 Vgl. Bar a. a. O. S. 196. — CocoRDan a. 2.0. S. 8ff. — LAuReEnT,
dr. civ. III S. 221 ff.
® Vgl. Weıss a.a. O. S. 610. — Cocorvan a. a2. OÖ. S. 290. — MARTENS
a. a. O. ILS. 178.
10 Vgl. Weiss a. a. O. S. 611, Anm. 2.