Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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In Amerika ist es nur Venezuela, welches in seiner Ver- 
fassung die Unzerstörbarkeit der einheimischen Staatsangehörig- 
keit betont!!. Es hat sich damit in auffallenden Widerspruch 
mit allen übrigen Ländern jenes Continents gesetzt, welche alle 
die Freiheit der Ausbürgerung anerkennen !?., Bei einer konse- 
quenten Durchführung des Prinzips der freien Expatriation müsste 
als logisches Correlat desselben der Satz Geltung finden, dass 
durch die in einem anderen Staat perfect gewordene Naturali- 
sation die ursprüngliche Nationalität ipso jure untergeht. Wir 
haben oben gesehen, wie weitaus die Mehrzahl der modernen 
Gesetzgebungen dieses Prinzip bereits angenommen hat. 
Immerhin ist, wie die vergleichende Tabelle zeigt, die Zahl 
derjenigen Länder, welche an die blosse Thatsache der Aufnahme 
eines Indigenen in einen fremden Volksverband keine zerstörende 
Wirkung auf seine Zugehörigkeit zur Heimath knüpfen, noch 
eine beträchtlich grosse und bei der internationalen Stellung 
dieser Nationen für unsere Frage von schwerwiegender Bedeutung. 
Der Konflikt einer mehrfachen Staatsangehörigkeit könnte 
hier vermieden werden, wenn allgemein die Staaten, welche um 
die Aufnahme eines Ausländers in ihren Verband ersucht wer- 
den, diese von der Lösung des ursprünglichen Unterthanenver- 
hältnisses abhängig machten, wie dies jetzt schon in Luxem- 
burg, Norwegen, der Schweiz, San Domingo und den beiden 
deutschen Bundesstaaten Württemberg und Lübeck geschieht !*. 
Die Zahl und die Bedeutung dieser Länder fällt zwar im Ver- 
gleich zu den übrigen wenig ins Gewicht, allein man wird ihnen 
doch das grosse Verdienst vindieiren müssen, zuerst einen der 
für die Lösung unserer Frage wichtigen theoretischen Grundsätze 
in die Praxis umgesetzt zu haben. 
1! Vgl. oben Note 4. 
12 Vgl. oben $ 3 S. 206. 
13 Vgl. oben $ 3. 
14 Vgl, oben $ 3 S. 210 fg.
	        
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