Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Nachweis der Expatriation abhängig gemacht !?. Der gleiche 
Grundsatz wird zwischen Oesterreich ynd Ungarn bezüglich der 
beiderseitigen Unterthanen beobachtet !?”. In ähnlicher Weise 
“hat sich Oesterreich in dem Vertrage vom 16. Juni 1882 unter 
Zusicherung der Gegenseitigkeit Serbien gegenüber gebunden ?°. 
In ähnlicher Weise hat sich Deutschland mit Rücksicht auf 
die freundschaftlichen Beziehungen zu der Türkei einseitig be- 
reit gefunden, bei der Naturalisation von ottomanischen Unter- 
thanen das gleiche Verfahren in Anwendung zu bringen. Den 
Anlass dazu gaben die überaus zahlreichen Fälle, wo Unter- 
thanen der Pforte ihren vorübergehenden Aufenthalt in Deutsch- 
land dazu benutzten, um sich, ohne aus der türkischen Staats- 
angehörigkeit entlassen zu sein, dort naturalisiren zu lassen, und 
dann bei ihrer Rückkehr nach ottomanischem Recht lediglich als 
türkische Unterthanen behandelt wurden. Um den hieraus ent- 
stehenden Kollisionen von Pflichten vorzubeugen, werden seit 
dem Jahre 1884, auf Grund eines von der Reichsregierung unter 
dem 11. Juli jenes Jahres an die deutschen Bundesregierungen 
gerichteten Circularschreibens, türkische Unterthanen nur unter 
der Bedingung in Deutschland naturalisirt, dass vorher ihre Ent- 
lassung aus dem bisherigen Unterthanenverband nachgewiesen 
worden ist ?1, 
18 PÜTTLINGEN a. a. O. S. 100 und 101 — ob diese Praxis sich auch 
nach dem Gesetz von 1879 erhalten hat, hat nicht festgestellt werden können. 
19 Vgl. die beiden Erlasse des Ministers des Innern vom 7. Dec. 1870 
und vom 10. Jan. 1871 (Weiss a. a. O. 8. 625). 
2° Der hierher gehörige Passus des austro-serbischen Vertrages lautet: 
„Les sujets de l’une des Hautes Parties contractantes ne pourront acquerir 
sur l’autre territoire la qualite de citoyens sans avoir et&e autorises per les 
autorites de leur propre pays & renoncer & leur nationalit& d’origine.“ 
(Weiss a. a. O. S. 264.) 
21 Die hierauf bezügliche Stelle des Circularschreibens lautet: „... dar- 
nach möchte es sich empfehlen, dass türkische Unterthanen, welche die 
Verleihung der Naturalisation in Deutschland beantragen, von den diesseitigen 
Behörden auf die gedachte türkische Gesetzesvorschrift hingewiesen und be-
	        
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