Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Hat doch diese Frage im Jahre 1812 mittelbar sogar zum 
bewaffneten Konflikt zwischen England und den Vereinigten 
Staaten geführt ?°: die Engländer hatten damals den Anspruch 
erhoben, bei der Ausübung des „right of visitation and search‘ 
dem „impressement* nur die eingeborenen Amerikaner nicht 
unterwerfen zu, wollen, die in Amerika naturalisirten Engländer 
dagegen als „seafaring subjects* zu betrachten, sobald diese 
auf hoher See unter neutraler Flagge betroffen würden. Als 
„independent nation“ konnten die Amerikaner sich eine der- 
artige Forderung nicht gefallen lassen, und es kam deshalb zum 
Kriege. Im Laufe desselben liess Grossbritannien die in seine 
Gefangenschaft gerathenen, in Amerika naturalisirten Engländer 
wiederholt wegen Hochverraths unter Anklage stellen, ein Vor- 
gehen, welches auf amerikanischer Seite zu den denkbar schärf- 
sten Repressalien führte. 
Auch später hat Grossbritannien den Vereinigten Staaten 
gegenüber den gleichen Standpunkt eingenommen, als es sich 
genöthigt sah, gegen die irischen Aufstandsversuche vorzugehen; 
es machte von neuem den Versuch, in der Behandlung der vor 
die englischen Gerichte gestellten Amerikaner den Unterschied 
zwischen eingeborenen und naturalisirten Bürgern festzuhalten. 
Der Konflikt fand erst in dem Naturalisationsvertrag vom 13. Juni 
1870 sein Ende, in welchem England zu Gunsten der Vereinigten 
Staaten auf sein bisheriges Prinzip verzichtete ?®. 
Den gleichen Erfolg errangen die Vereinigten Staaten Preussen 
gegenüber: die preussische Regierung hatte seit den vierziger 
Jahren die Praxis befolgt, dass sie in den zahllosen Fällen, 
wo junge Leute, ohne der Militärpflicht genügt zu haben, nach 
den Vereinigten Staaten auswanderten und sich dort naturali- 
siren liessen, diese bei einer etwaigen Rückkehr nach der Hei- 
25 Vgl. Marrırz a. a. OÖ. S. 807 ff, — PaitLimoRE, Commentaries upon 
international law, London 1857 III. 335. 
26 Vgl. Marrırz a. a. O. S. 834.
	        
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