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Man wird MaArrıtz beipflichten müssen, wenn er Angesichts
dieser, den Vereinigten Staaten gemachten Konzessionen darauf
hinweist, dass ein Grund für die Aufrechterhaltung des haupt-
sächlich durch militärische Gesichtspunkte bestimmten deutschen
Prinzips nicht mehr vorliegt, nachdem einmal die Bancroft-
Verträge in dieses System eine solche Lücke gerissen haben ?°.
Denn es sind ja vor allem die Vereinigten Staaten, welche für
die deutsche Auswanderung nach Amerika in Betracht kommen.
Nach anderen europäischen Staaten, die ihrerseits auch den Grund-
satz der allgemeinen Wehrpflicht haben, wird verhältnissmässig
selten eine Auswanderung lediglich deshalb stattfinden, um der
Militärpflicht zu entgehen; der Einwanderer wird ja doch mei-
stens in seinem Adoptivstaat zur Erfüllung dieser Pflicht heran-
gezogen werden. Nur würde es sich dann empfehlen, bei einer
etwaigen Aufgabe des deutschen Prinzips auf gesetzlichem Wege,
den durch die Naturalisation im Auslande expatriirten Deutschen
bei seiner Rückkehr wegen Verletzung der Wehrpflicht auch als
Ausländer zur Bestrafung heranzuziehen, wie dies in Frankreich
bis zur Neuregelung des dortigen Heimathsrechts im Jahre 1889
geschah. Die neue Fassung des Art. 17 des code civil hat
allerdings aus rein militärischen Gründen eine Ausnahme von
dem durch die Verfassung vom 3. September 1791 sanktionirten
Prinzip statuirt ?°: fortan wird die Naturalisation eines noch
der aktiven Militärpflicht unterworfenen Franzosen nur in dem
Fall als gültig angesehen, wenn sie mit Zustimmung der fran-
zösischen Regierung erfolgt ist.
Zwischen der Schweiz und der amerikanischen Union waren
im Jahre 1882 ebenfalls Verhandlungen eingeleitet worden, um
eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfrage im Sinne der Ban-
croft-Verträge herbeizuführen. Allein die Versuche, eine Einigung
38 Vgl. Marrızz a. a. O. S. 1152 u. fl.
” Vgl. oben $ 3 8. 212.