Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der Gültigkeit der Ehe anders. Denn die Gültigkeit der Eheschliessung hat 
nach dem citirten Reichsgesetze zur Folge, dass Frau und Kinder thatsäch- 
lich die bayerische Staatsangehörigkeit erwerben, so dass sie im Falle der 
Armenpflege innerhalb Bayerns unterstützt werden müssen (vgl. den in Anm. 20 
citirten Gothaer Vertrag). Diese Konsequenz hat die bayerische Novelle in 
dem oben citirten Art.33 Abs. 2 auch anerkannt; vgl. auch RıepeL-PrRoEBST 
2.2.0. zu Art.33 Anm.14 (S.215). Sonach handelt es sich hier nicht mehr 
irgendwie um Abschiebung von Personen aus Bayern in einen anderen Staat, 
sondern nur um eine Ausgleichung der Unterstützungspflicht innerhalb Bayerns 
selbst. Ob dieses Moment von solcher Erheblichheit ist, um eine Bestimmung 
zu rechtfertigen, welche man nach Inhalt wie nach Form ausserhalb Bayerns 
als im höchsten Maasse anstössig und die Würde der Ehe verletzend em- 
pfindet, sollte doch auch innerhalb Bayerns ernstlich erwogen werden.
	        
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