Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und als Refraktär kriegsgerichtlich abgeurtheilt wurde, da er 
für seine Person durch die Expatriation des Vaters die fran- 
zösische Nationalität keineswegs verloren habe. Die deutsche 
Regierung verwandte sich für seine Begnadigung. 
Ill. Der minderjährige Unterthan von B lässt sich 
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in A 
naturalisiren*°, Gleichzeitig bleibt er jedoch Staats- 
angehöriger von B‘, da in B die Expatriatlion eines 
noch nicht Grossjährigen unstatthaft ist. 
Eine weitere Konsequenz des vorhin entwickelten Prinzips 
der Individualität der Staatsangehörigkeit ist der von der fran- 
zösischen Jurisprudenz ausgebildete Grundsatz, dass ein Minder- 
jähriger (auch nicht der Emancipirte) niemals, selbst nicht mit 
Zustimmung seines Vaters oder Vormundes der Nationalität ent- 
sagen kann *°. 
# Zu A: Deutsches Reich, $ 8 des Ges. vom 1. Juni 1870: „die 
Naturalisationsurkunde darf den Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn 
sie nach den Gesetzen ihrer hisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es 
sei denn, dass der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, des Vormunds oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird. 
— Ungarn, Ges. vom 20. Dec. 1879, Art. 8: „... so kann dem Ausländer 
die Naturalisation nur ertheilt werden: 1. wenn er dispositionsfähig ist, 
öder wenn der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung 
seiner gesetzlichen Vertreter ergänzt wird“ (Ann. d. 1. €. 1880, S. 352). — 
Oesterreich, Hofdekret vom 31. Mai 1831. Nach diesem kann der Un- 
mündige von der Ablegung des Unterthaneneids dispensirt werden, oder es 
kann die Ablegung bis zur Erreichung des erforderlichen Alters aufge- 
schoben werden (vgl. PürtLincen a. a. O. 8.94). — Schweiz, das Bundes- 
gesetz vom 3. Juli 1876 enthält zwar keine Bestimmung darüber, ob die 
mangelnde Dispositionsfähigkeit durch die Einwilligung des Vaters oder 
Vormunds ersetzt werden könne; allein nach den meisten Kantonalgesetz- 
gebungen ist eine solche für zulässig erklärt (vgl. Can a. a. O. 1. Aufl. S. 371). 
47 Zu B: Frankreich, vgl. Bar a. a. O. S. 235 u. 236. — Weiss 
a. 8. O. S. 4983 u. ff. — Cocornan a. a. O. S. 179. — Can a. a. 0. 8.81. 
— Cwuser J. d. dr. i. pr. 1878, V, 8. 624. — Belgien, vgl. nächste 
Note 48. 
48 Wie weit diese Regel auch in andern, dem Gebiet des code civil
	        
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