Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 350 0 — 
Nachdem die Türkei 1869® und England 1870? diesen 
Standpunkt aufgegeben hatten, waren die Niederlande noch der 
einzige europäische Staat, welcher an die Verheirathung einer 
Inländerin mit einem Ausländer nicht den Verlust der hollän- 
dischen Nationalität knüpfte 1°. Im Gesetz vom 12. December 
1892 haben endlich auch die Niederlande diesen Standpunkt 
definitiv aufgegeben !!. 
8 10. Durch Annahme einer Staatsanstellung. 
Ein Staatsangehöriger von BnimmtinA eine öffent- 
liche Anstellung an und wird dadurch Unterthan von A, 
  
8 Dies muss wenigstens aus dem Ges. vom 19. Jan. 1869 geschlossen 
werden (vgl. Weiss a. a. O. S. 614 u. 615). 
® Naturalization act, Art. 10, 1. 
10 Dafür spricht der folgende, in einem Spezialfall gegebene Bescheid 
der dortigen Regierung: 1866 hatte ein Berner Staatsbürger, der in Holland 
lebte und mit einer Niederländerin verheirathet war, für seine Frau und 
seine Kinder durch Vermittelung der niederländischen Regierung die Ent- 
lassung aus dem schweizerischen Staatsverband beantragen wollen. Allein 
die holländischen Behörden wiesen seinen Antrag mit der Motivierung zurück, 
dass die Frau durch ihre Heirat nicht Schweizerin geworden, sondern Nieder- 
länderin geblieben sei (Rocvin a. a. O. S. 16). — Der hier gegebene Bescheid 
der niederländischen Regierung stand allerdings im Widerspruch mit dem 
Art. 11 des bgl. Gesb., wonach die einen Ausländer heirathende Nieder- 
länderin der Staatsangehörigkeit des Mannes folgt: „eene nederlandsche 
vrouw, met eenen vreemdeling in het huwelijk tretende, volgt den staat von 
haren man.“ 
1l Vgl. Note 2, S. 79. 
! Zu A: DeutschesReich, RG. vom 1. Juni 1870, $ 9: „eine von der 
Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines 
Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den un- 
mittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in -den Kirchen-, Schul- 
oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer vertritt die Stelle der 
Naturalisationsurkunde ..., sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt 
in der Bestallung ausgedrückt wird. Ist die Anstellung eines Ausländers 
im Reichsdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit 
in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz 
hat.“ — Norwegen, Ges. vom 21. April 1888, Art. 2: „durch eigene Hand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.