Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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theiligten Parteien peinliche Verlauf der nachstehenden An- 
gelegenheit*: 
Ein Luxemburger, Namens Mertens, war in elsass-lothrin- 
gische Dienste getreten und hatte damit, ohne aus dem ursprüng- 
lichen Unterthanenverbande auszuscheiden, die Reichsangehörig- 
keit erworben. Nachdem er sich im Amte Unterschlagungen und 
Fälschungen hatte zu Schulden kommen lassen, flüchtete er nach 
Luxemburg. Die deutsche Regierung verlangte seine Ausliefe- 
rung. Von der anderen Seite wurde sie jedoch verweigert, da 
Mertens luxemburgischer Unterthan sei. Der Delinquent wurde 
nun zwar den luxemburgischen Gerichten überantwortet, allein 
diese sprachen ihn frei, weil die begangenen Vergehen gegen 
einen fremden Staat gerichtet gewesen und daher nach dem Ge- 
setz vom 4. Juli 1845 „sur la poursuite des crimes ou delits ä 
l’etranger par des Luxembourgeois“ straflos seien. 
Anlässlich dieses Vorfalls trafen die elsass-lothringische 
Landesverwaltung? und die preussische Regierung‘ die Verfü- 
gung, dass die in preussische oder reichsländische Staatsdienste 
tretenden Luxemburger vor ihrer Anstellung aus dem ursprüng- 
lichen Unterthanenverband austreten sollen ”. 
Ein anderer, hierher gehörender Fall ist interessant wegen 
der Entscheidung, welche das Institut de droit international ge- 
fällt hat: Im Jahre 1888 sollte als neues Mitglied des Instituts 
der an der Universität Greifswald angestellte Professor Stoerk ge- 
* Vgl. Hamaser, über die Auslieferung der Inländer wegen der im 
Auslande begangenen Verbrechen (im Archiv für öffentl. Recht, herausgeg. 
von LaABannD u. STOrERK 1, 1886, S. 333 u. 334). 
° Bekanntmachung vom 22. Febr. 1879. 
6 Ministerialblatt v. J. 1880 S. 106. 
" Die anzustellenden Luxemburger haben die Erklärung zu unter- 
zeichnen, dass sie... ausdrücklich anerkennen, „dass es ihre Willensmeinung 
sei, unter Aufgebung der luxemburgischen Nationalität die Landes- bezw. 
Staatsangehörigkeit in Elsass-Lothringen, bezw. Preussen zu erwerben.‘ 
„Eine gleiche Erklärung haben dieselben an ihre Heimathsbehörde zu richten 
und sind hierzu angehalten.“
	        
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