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Viele Gesetzgebungen haben geglaubt, den in ihrem Gebiet
geborenen Kindern von Ausländern nach erlangter Grossjährig-
Kind eines Ausländers kann auf Grund des Art. 17 die Eigenschaft eines
Griechen erwerben.“ (Option im Jahre nach erlangter Grossjährigkeit.) —
Vgl. Cosorvan a. a. O. S. 487. — Italien, Art. 8 cod. civ.: „ove lo straniero
no abbia fissato da dieci anni il suo domicilio nel regno, il figlio & riputato
straniero, ma gli sono aplicabili le disposizioni dei duo capoversi dell’
articolo 6.“ — Mexico: Art. 2 des Naturalisationsges. vom 28. Mai 1886:
„Sind Fremde II die Kinder eines Ausländers oder die Kinder einer
Ausländerin, welche in Mexico geboren sind, und zwar bis zum Lebens-
alter, in welchem sie nach den Heimathgesetzen des Vaters oder der Mutter
grossjährig werden. Haben sie ein Jahr nach erlangter Grossjährigkeit ver-
streichen lassen, ohne vor der politischen Behörde ihres Wohnortes erklärt
zu haben, dass sie die Nationalität ihrer Eltern annehmen wollen, so werden
sie als Mexikaner betrachtet“ (Cocorvan a. a. O. 8. 501). — Niederlande:
Art. 1 des Ges. vom 29. Juli 1850 über die Staatsangehörigkeit: „Neder-
landers. .zijn... 2 die, binnen ket rijk in Europa uit aldaar niet ge-
vestigde hebben bereikt, kun voornemen om daar te blijven wonen aan het
bestuur hunner woonplaats hebben verklaard.* (Het Staatsblad 1850.) —
Russland, Art. 12 des Ukas von 1864: „die in Russland geborenen und
erzogenen Kinder, oder die im Auslande geborenen, aber in Russland er-
zogenen Kinder von Ausländern können in dem Jahre nach erreichter Gross-
jährigkeit für die russische Nationalität optiren* (vgl. Carn a. a. 0. S. 27).
— Spanien: Art. 18, Abs. 2 u. 19 codigo civil von 1889; Art. 18, Abs. 2:
„Damit die auf spanischem Boden geborenen Kinder eines ausländischen
Vaters der Rechtswohlthat des Art. 17, Abs. 1 theilhaftig werden, muss der
Vater in der von Art. 19 vorgeschriebenen Form und vor den bezeichneten
Behörden im Namen seiner Kinder für die spanische Staatsangehörigkeit
optiren und auf jede andere verzichten.“ Art. 19: „die auf spanischem
Boden geborenen Söhne von Ausländern haben in dem Jahre nach erlangter
Grossjährigkeit oder nach ihrer Emancipation zu erklären, dass sie auf
Grund des Art. 17 Spanier sein wollen.“ Art. 17: „Spanier sind: die auf
spanischem Boden geborenen Individuen“ (Collection de codes civils). —
Türkei, Art. 2, Ges. vom 19. Januar 1869: „l’enfant ne d'un &tranger sur
le territoire de 1’Empire est etranger lui-m&me, & moins qu’il ne revendique
dans les trois anndes qui suivent sa majorite, la qualit& de sujet ottoman.“
2 Zu A: Deutsches Reich, Persien, Russland, Schweiz, Südafrikanische
Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten (vgl. oben $ 1, Note 4.
— Fermer Belgien, Bulgarien, Costa Rica, England, Griechenland, Haiti,
Mexico, Niederlande, Portugal, Rumänien, Salvador (vgl. oben $ 3, Note56—81,
Ss. 212 ff).