Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Der Positivismus ist durchaus nicht ein naturgemässer Aus- 
läufer der historischen Schule, werden doch gerade die Gründer 
der letzteren naturrechtlicher Anschauungen beschuldigt. Der 
Positivismus nennt sich zwar die echte geschichtliche Schule, das 
historische Moment desselben liegt aber nicht in der Betrachtung 
des Werdens eines Volksrechts, in der Pflege der Rechtsge- 
schichte, sondern lediglich in der Würdigung des Rechts als eines 
historischen Geschehnisses. Der Positivismus ist historische Schule, 
weil es nach ihm nur historisches, d. h. solches Recht giebt, 
welches autoritativr in Folge eines der Vergangenheit angehö- 
renden Vorganges (so hauptsächlich Gesetzeserlass) funktionirt. 
Der Positivist verlangt, dass das positive Recht so genommen 
werde, wie es ist. Nicht einmal mit der Logik darf der Jurist 
viel operiren, denn gar leicht könnte er zu Schlüssen kommen, 
die nicht im Gesetze liegen, die sich gegen das Positive verstossen. 
Man geht soweit, das Logische des Rechts zu bestreiten und von 
einem alogischen Moment des Rechts zu sprechen. 
Wir müssen daran festhalten, dass das Recht dem mensch- 
lichen Denken entspringt. Zuerst wird das Recht erdacht und 
gedacht und die Form dieser Gedanken ist ein Urtheil. Der 
Mensch sagt sich, dass, wenn das und das eingetreten sei oder 
eintrete, nach seinem Dafürhalten das und das geschehen solle. 
Es wird für einen bestimmten Thatbestand ein menschliches Ver- 
halten vorgesehen?. Das gedachte Recht wird ausgedrückt in 
Sprachsätzen und die so formulirten Regeln und Vorschriften er- 
halten die Positivität. Jedes positive Recht macht also drei 
Stadien durch: die innerliche Entstehung des Rechts in der Seele 
*® Der Urheber des Rechtsgedankens urtheilt. Er findet, dass bei be- 
stimmten Verhältnissen ein bestimmtes Verhalten nach seinem Dafürhalten 
recht sei. Weil er es für richtig hält, dass das Verhalten so geartet sei, 
liegt nach seinem Dafürhalten die Nöthigung und andererseits die Freiheit zu 
diesem Verhalten vor. Der Urheber des Gedankens wird die Folgerung mit 
den Ausdrücken sollen dürfen können u. s. w. bezeichnen.
	        
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