Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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gründung abgewiesen, dass er durch den Erwerb der belgischen 
Staatsangehörigkeit die französische keineswegs verloren habe; 
denn eine nach Art. 17 code civil francais als Expatriationsgrund 
wirkende Naturalisation liege hier nicht vor‘. 
Die bei dieser Gelegenheit in voller Schärfe zu Tage ge- 
tretene Gefahr einer Kollision zwischen den beiden nachbarlichen 
Gesetzgebungen hatte früher schon zu Verhandlungen zwischen 
Belgien und Frankreich geführt, um wenigstens die hinsichtlich 
des Militärdienstes nicht zu vermeidenden Unzuträglichkeiten zu 
beseitigen. Man schlug vor, auf beiden Seiten die Einstellung 
der Dienstpflichtigen bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, wo 
sie von ihrem Öptionsrecht Gebrauch gemacht haben könnten. 
Ein auf dieser Grundlage zwischen den betheiligten Regierungen 
im Jahre 1879 geschlossener Vertrag scheiterte an dem Wider- 
stand der Parlamente?. Erst die in neuester Zeit wieder auf- 
genommenen Verhandlungen führten Ende 1891 zu dem erstrebten 
Resultat. Nach den Art. 1 und 2 des am 31. December jenes 
Jahres ratifizirten Vertrags sollen in Zukunft die unter den ge- 
meinsamen Art. 9 des beiderseitigen code civil fallenden Militär- 
pflichtigen in den paktirenden Staaten erst vom vollendeten 
22. Lebensjahre an in den Rekrutirungslisten geführt werden '°. 
Die zahlreichen analogen Schwierigkeiten, welche in der- 
selben Frage zwischen Frankreich und Spanien fühlbar geworden 
waren, haben durch den am 7. Januar 1862 zwischen den bei- 
den Ländern abgeschlossenen Consularvertrag eine erhebliche 
Verminderung erfahren. Danach können sich die in Spanien 
® Vgl. Weiss a. a. O. 8. 266 u. 267. 
9 Vgl. Weiss a. a. 0. 8. 268 u. 269, sowie Anm. |. 
10 Vgl. J. d. dr. i. pr,, IXX S. 320 u. 321; Art. 1 des Vertrages vom 
91. Dec. 1891: „ne seront pas inscrits d’office, avant l’äge de vingt-deux 
ans accomplis, sur les listes du recrutement militaire belge (Art. 2: frangais): 
„les individus nes en France d’un Belge“ (Art. 2: „les individus nes en 
Belgique d’un Frangais) qui peuvent invoquer l’article 9, paragraphe 1er du 
code civil frangais* (Art. 2: „l’article 9 du code du code civil belge).
	        
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