Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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verband zurücktreten kann. Meistens wird doch der Betreffende 
freiwillig die fremde Staatsangehörigkeit gewählt haben, und man 
wird daher eine, unter Umständen so weit in die wohlerworbe- 
nen Ansprüche anderer Staaten hinübergreifende Massregel nicht 
mit dem einzig triftigen Grunde der Anhänglichkeit an das Land 
der Geburt oder der Abstammung rechtfertigen können. Anders 
liegt vielleicht der Fall bei der Wittwe oder der geschiedenen 
Frau, die durch Heirath mit einem Fremden Ausländerin ge- 
worden war, und bei den minderjäbrigen Kindern, welche durch 
die Naturalisation des Vaters in einem anderen Staat ihre ur- 
sprüngliche Nationalität verloren haben. Allein auch hier liesse 
sich ebenso, bei der Frau wenigstens, der Einwand erheben, dass 
sie sich bei Abschluss ihrer Ehe zweifellos vollkommen bewusst 
ist, durch die Heirath ganz in die Interessen- und Rechtssphäre 
ihres Mannes einzutreten, und dass es zu den bedenklichsten 
Spaltungen in der Familie Anlass geben muss, wenn zum Bei- 
spiel die Mutter .eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als die 
der aufgelösten Ehe entsprossenen Kinder. Immerhin sollte man 
wenigstens — was jedoch fast allgemein unterlassen wird — 
an dem Erforderniss eines der Reintegration vorangehenden 
Wohnsitzes von längerer Dauer festhalten, um nicht allzusehr 
einer Umgehung der Gesetze Vorschub zu leisten. 
Derselbe Konflikt, wie wir ihn im vorhergehenden Para- 
graphen erörtert haben, wird sich hier wiederholen: der Reinte- 
grirte wird gleichzeitig die zweite Nationalität erhalten, wenn 
der Adoptivstaat die nicht mit allen Formalitäten der Naturali- 
sation erfolgte Wiederaufnahme ın den ursprünglichen Volks- 
verband nicht als einen ipso jure wirkenden Aufhebungsgrund 
der Unterthanschaft gelten lässt. Es sind hier folgende Hypo- 
thesen denkbar: 
I. Die vor ihrer Verheirathung mit einem Staats- 
angehörigen von A in B heimathsberechtigte Wittwe
	        
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