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verband zurücktreten kann. Meistens wird doch der Betreffende
freiwillig die fremde Staatsangehörigkeit gewählt haben, und man
wird daher eine, unter Umständen so weit in die wohlerworbe-
nen Ansprüche anderer Staaten hinübergreifende Massregel nicht
mit dem einzig triftigen Grunde der Anhänglichkeit an das Land
der Geburt oder der Abstammung rechtfertigen können. Anders
liegt vielleicht der Fall bei der Wittwe oder der geschiedenen
Frau, die durch Heirath mit einem Fremden Ausländerin ge-
worden war, und bei den minderjäbrigen Kindern, welche durch
die Naturalisation des Vaters in einem anderen Staat ihre ur-
sprüngliche Nationalität verloren haben. Allein auch hier liesse
sich ebenso, bei der Frau wenigstens, der Einwand erheben, dass
sie sich bei Abschluss ihrer Ehe zweifellos vollkommen bewusst
ist, durch die Heirath ganz in die Interessen- und Rechtssphäre
ihres Mannes einzutreten, und dass es zu den bedenklichsten
Spaltungen in der Familie Anlass geben muss, wenn zum Bei-
spiel die Mutter .eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als die
der aufgelösten Ehe entsprossenen Kinder. Immerhin sollte man
wenigstens — was jedoch fast allgemein unterlassen wird —
an dem Erforderniss eines der Reintegration vorangehenden
Wohnsitzes von längerer Dauer festhalten, um nicht allzusehr
einer Umgehung der Gesetze Vorschub zu leisten.
Derselbe Konflikt, wie wir ihn im vorhergehenden Para-
graphen erörtert haben, wird sich hier wiederholen: der Reinte-
grirte wird gleichzeitig die zweite Nationalität erhalten, wenn
der Adoptivstaat die nicht mit allen Formalitäten der Naturali-
sation erfolgte Wiederaufnahme ın den ursprünglichen Volks-
verband nicht als einen ipso jure wirkenden Aufhebungsgrund
der Unterthanschaft gelten lässt. Es sind hier folgende Hypo-
thesen denkbar:
I. Die vor ihrer Verheirathung mit einem Staats-
angehörigen von A in B heimathsberechtigte Wittwe