Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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jure die Staatsangehörigkeit A? ihres Mannes zu ver- 
lieren. 
Die Bedingungen, unter welchen der Wittwe oder geschie- 
in het laatste geval, uitdrukkelijk kemnis von haar voornemen geve aan 
het gemeente bestuur der plaats alwaar zij zich na hare turngkomst, heeft 
gevestigd.“ — Portugal, Art. 22, 40 cod. civ.: „a mulher portugueza 
que casa com estrangeiro ... dissolvido porem o matrimonio, pöde recuperar 
a sua antiga qualidade de portugueza cumprindo com o disposto na 2° parte 
do No. 1 deste artigo“ ... 1: „... regressando no reino com animo de 
domiciliarse nello, e declarando — o assim perante a municipalidade do 
logar que deger para seu domicilio.* — Russland, Art. 15 des Ukas vom 
6. März 1864: „Die Russin, welche durch ihre Ehe mit einem Ausländer 
Ausländerin geworden war, kann nach dem Tode ihres Mannes oder nach 
der Scheidung der Ehe ihre russische Staatsangehörigkeit wiedererwerben 
und braucht zu diesem Zweck nur vor der obersten Behörde der Provinz, 
in der sie ihren Wohnsitz gewählt, den gesetzlich beglaubigten Nachweis 
der Auflösung ihrer Ehe beizubringen“ (Cocorvan a. a. O.). — Ungarn, 
Art. 41, Ges. vom 24. Dec. 1871: „Die Frau, welche... durch Heirath mit 
einem Ausländer die ungarische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann, 
wenn sie von ihrem Manne gerichtlich getrennt, geschieden oder verwittwet 
ist, oder wenn sie in einer ungarischen Gemeinde das Bürgerrecht erworben 
oder ihr dasselbe versprochen worden ist, auf ihren Antrag durch Wieder- 
aufnahme die ungarische Staatsangehörigkeit wiedererlangen“ (Ann. de leg. 
etr. 1880, S. 358). — Spanien, Art. 12, cod. eiv.: „Die Spanierin. welche 
einen Ausländer heirathet, kann die spanische Staatsangehörigkeit wieder- 
erlangen, indem sie die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen For- 
malitäten erfüllt.“ Art. 21: ,„... bei der Rückkehr in das Königreich und 
durch die vordem ... abgegebene Erklärung, die spanische Nationalität 
wieder erwerben zu wollen (collection de codes &trangers). 
®? Zu A: Bulgarien, Art. 14 vom 26. Febr. 1883: „Die Ausländerin, 
welche einen Bulgaren geheirathet hat ... kann nach Auflösung der Ehe 
auf die bulgarische Staatsangehörigkeit nur verzichten, wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 25 erfüllt sind.“ Art. 25: „die Ausländerin, welche 
durch Heirath die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben hat, kann nach 
Auflösung der Ehe, sofern sie keine Kinder hat, auf die bulgarische Staats- 
angehörigkeit verzichten...“ (arch. diplom. 1884, S. 76). — Mexiko, 
Art. 1 VI, Ges. vom 28. Mai 1886: „Die Ausländerin, welche einen Mexi- 
kaner heirathet, behält auch als Wittwe ihre mexikanische Staatsangehörig- 
keit“ (vgl. Cocoroan a. a. O. S. 499). — Russland, Art. 17: „Die Aus- 
länderinnen, welche russische Unterthanen heirathen... Die Wittwen und 
die geschiedenen Frauen behalten die Staatsangehörigkeit ihrer Ehemänner.“
	        
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