Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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denen Frau heutzutage fast überall, mit Ausnahme von Deutsch- 
land, Oesterreich und den Vereinigten Staaten, das Privileg der 
Reintegration gewährt wird, sind bald schwerere, bald leichtere. 
Während in Bulgarien die Wittwe eines Ausländers ipso facto 
die bulgarische Staatsangehörigkeit wieder erhält, wenn sie im 
Lande wohnt und keine Kinder aus der Ehe hat, braucht sie ın 
der Türkei nur innerhalb dreier Jahre nach dem Tode ihres 
Mannes die Erklärung abzugeben, in den ottomanischen Unter- 
thanenverband wieder aufgenommen werden zu wollen. In Eng- 
land genügt das einfache Ersuchen an die Regierung um Re- 
integration. Nach italienischem, portugiesischem und russischem 
Recht bedarf es der blossen Rückkehr in die Heimath und der 
Versicherung, im Lande wohnen bleiben zu wollen. Belgien, 
Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Ungarn, Griechenland, 
Mexiko und Brasilien verlangen endlich, dass die Betreffende 
ihren Wohnsitz in ihrer angestammten Heimath hat, oder dass 
sie nach ihrer, mit Genehmigung des Staatsoberhaupts erfolgten 
Rückkehr dahin die Erklärung abgiebt, ihr Domizil im Lande 
nehmen wollen. 
Il. Die minderjährigen Kinder der Wittwe eines 
Staatsangehörigen von B, welche ihre ursprüngliche 
Nationalität von A durch Reintegration wieder erlangt 
haben, erwerben gleichfalls entweder ipso jure, oder 
auf den Antrag der Mutter hin die Staatsangehörigkeit 
Ukas vom 6. März 1864. (Vgl. Cosorvan a. a. O. S. 523.) — Ungarn, 
Ges. vom 20. Dec. 1879, Art. 35: „Die Ausländerin, welche einen Ungarn 
geheirathet hat und Wittwe geworden ist, oder sich von ihrem Manne ge- 
richtlich trennen oder scheiden lässt, verliert nicht die ungarische Staats- 
angehörigkeit“ (Ann. de leg. etr. 1880, 8. 357). — Deutsches Reich 
(vgl. Caun 2.2.0. S. 40), Belgien, Columbien, England, Italien, 
Griechenland, die Niederlande, Portugal, Luxemburg, Ru- 
mänien, Schweden, Schweiz, Spanien, die Türkei, die Ver- 
einigten Staaten (vgl. hierzu oben $ 11, S. 355, Note 2 zu A).
	        
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