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denen Frau heutzutage fast überall, mit Ausnahme von Deutsch-
land, Oesterreich und den Vereinigten Staaten, das Privileg der
Reintegration gewährt wird, sind bald schwerere, bald leichtere.
Während in Bulgarien die Wittwe eines Ausländers ipso facto
die bulgarische Staatsangehörigkeit wieder erhält, wenn sie im
Lande wohnt und keine Kinder aus der Ehe hat, braucht sie ın
der Türkei nur innerhalb dreier Jahre nach dem Tode ihres
Mannes die Erklärung abzugeben, in den ottomanischen Unter-
thanenverband wieder aufgenommen werden zu wollen. In Eng-
land genügt das einfache Ersuchen an die Regierung um Re-
integration. Nach italienischem, portugiesischem und russischem
Recht bedarf es der blossen Rückkehr in die Heimath und der
Versicherung, im Lande wohnen bleiben zu wollen. Belgien,
Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Ungarn, Griechenland,
Mexiko und Brasilien verlangen endlich, dass die Betreffende
ihren Wohnsitz in ihrer angestammten Heimath hat, oder dass
sie nach ihrer, mit Genehmigung des Staatsoberhaupts erfolgten
Rückkehr dahin die Erklärung abgiebt, ihr Domizil im Lande
nehmen wollen.
Il. Die minderjährigen Kinder der Wittwe eines
Staatsangehörigen von B, welche ihre ursprüngliche
Nationalität von A durch Reintegration wieder erlangt
haben, erwerben gleichfalls entweder ipso jure, oder
auf den Antrag der Mutter hin die Staatsangehörigkeit
Ukas vom 6. März 1864. (Vgl. Cosorvan a. a. O. S. 523.) — Ungarn,
Ges. vom 20. Dec. 1879, Art. 35: „Die Ausländerin, welche einen Ungarn
geheirathet hat und Wittwe geworden ist, oder sich von ihrem Manne ge-
richtlich trennen oder scheiden lässt, verliert nicht die ungarische Staats-
angehörigkeit“ (Ann. de leg. etr. 1880, 8. 357). — Deutsches Reich
(vgl. Caun 2.2.0. S. 40), Belgien, Columbien, England, Italien,
Griechenland, die Niederlande, Portugal, Luxemburg, Ru-
mänien, Schweden, Schweiz, Spanien, die Türkei, die Ver-
einigten Staaten (vgl. hierzu oben $ 11, S. 355, Note 2 zu A).