Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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.Der früher weit verbreitete Rechtssatz, dass die alleinige 
Thatsache einer kürzeren oder längeren Niederlassung im Lande 
ipso jure als Erwerbstitel der Nationalität gilt, ist aus den 
Gesetzgebungen der Neuzeit fast vollständig verschwunden. Nach- 
dem in Oesterreich seit dem Hofdecret vom 1. März 1833 der 
bis dahin den Erwerb der Staatsangehörigkeit bedingende zehn- 
jährige ununterbrochene Aufenthalt hierzu nicht mehr genügt, 
und auch Spanien den Art. 1 seiner Verfassung vom Jahre 1869 
durch den Art. 102 des Gesetzes vom 16. Juni 1870 dahin er- 
gänzt hat, dass zum Erwerb der Nationalität durch die vecindad 
Eintragung in die Civilregister auf Antrag erforderlich ist, be- 
steht dieses veraltete Prinzip in Europa nur noch in Dänemark 
und Norwegen. Doch muss hier der Ausländer die im Art. 92 
der norwegischen Verfassung vorgesehenen Bedingungen erfüllt 
haben %. 
Ausserhalb Europas haben diesen Rechtssatz Venezuela (für 
die Einwanderer) und Brasilien (allgemein) adoptiert. Hier er- 
erworben. . b) durch den Wohnsitz in Norwegen, wenn dem sich daselbst 
Niederlassenden das norwegische Indiginatsrecht nach Art. 92a, b, c, der 
Verfassung zusteht...“ Art. 92 der Verfssg. a. u. b. lautet: „a) die in 
Norwegen geborenen Kinder von Eltern, welche zur Zeit der Geburt ihrer 
Kinder norwegische Staatsangehörige waren. b) die im Auslande geborenen 
Kinder norwegischer Eltern, welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder nicht 
Angehörige eines fremden Staats waren“ (ann. de leg. etr. XVII, S. 756 u. 
757). — Venezuela, Art. 7 des Ges. vom 18. Mai 1855 über die Ein- 
wanderung: „Die Einwanderer erhalten sofort nach ihrer Ankunft Naturali- 
sationsurkunden“ und die erläuternde Resolution der venezolanischen Re- 
gierung vom 1. Febr. 1865: „...vu surtout larticle 7 qui dit: „les 
immigrants obtiendront, des leur arrivee, des lettres de nationalite, il n'est 
pas permis de douter de la verit6 de la proposition ci-dessus enommee. 
-Qu’on ne dise pas que la loi lui offre une forme qui peut ötre acceptee ou 
non au gr& de la partie: le langage imperatif, dont elle se sert, ne le 
permet pas“ (Cocorvan a. a. O. 8. 536). 
2 Vgl. die oben $ 12 II, S. 364, Note 4 zu B, aufgeführten Staaten. 
® Vgl. Martırz a. a. OÖ. S. 1118, Anm. 1. 
* Vgl. Note 1 dieses Paragraphen.
	        
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