Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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klärt er sich aus dem Bestreben der betreffenden Regierungen, 
ihren jungen Völkern einen möglichst grossen Zuwachs zu 
sichern. 
Kap. IV. 
8 14. Uebersicht über die von einzelnen Staaten in 
Konfliktsfällen befolgten Grundsätze. 
Die vorhergehenden Kapitel haben zur Genüge gezeigt, wie 
zahlreich nach dem Stand der heutigen Landesgesetze trotz der 
vielfach zwischen verschiedenen Staaten geschlossenen Verträge 
die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit sein können. Die be- 
sprochenen einzelnen praktischen Fälle haben uns gleichzeitig 
vor Augen geführt, wie störend dieser anomale Rechtszustand 
sowohl in die Privatverhältnisse des davon betroffenen Indivi- 
duums, als auch auf die Beziehungen der Staaten unter einander 
einzuwirken im Stande ist, ja dass er sogar schon bis zum 
Kriege geführt hat. 
Zur Vervollständigung des Bildes bedarf es noch einer 
kurzen Erörterung der Grundsätze, nach denen einzelne Staaten 
im Falle einer mehrfachen Staatsangehörigkeit verfahren. 
I. Die Fälle der bei der Geburt eintretenden mehrfachen 
Staatsangehörigkeit. 
Hier verdienen vor allen Dingen die beiden Staaten erwähnt 
zu werden, welche bis auf den heutigen Tag als Fundament 
ihres Heimathsrechts gleichzeitig das jus sanguinis und das jus 
soli behalten haben und damit im weitesten Umfang dem Vor- 
handensein von sujets mixtes Vorschub leisten, wie England und 
die Vereinigten Staaten. In richtiger Würdigung der weit- 
tragenden Bedeutung dieses nebeneinander Bestehens der 
zwei Grundprinzipien haben beide Länder seit jeher die Praxis 
befolgt, im Allgemeinen jeder Nation das Recht zuzuerkennen, 
ihre Staatsangehörigkeitsgesetze in den Grenzen ihres Gebiets 
voll und ganz zur Anwendung zu bringen. Daher geniesst ein-
	        
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