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klärt er sich aus dem Bestreben der betreffenden Regierungen,
ihren jungen Völkern einen möglichst grossen Zuwachs zu
sichern.
Kap. IV.
8 14. Uebersicht über die von einzelnen Staaten in
Konfliktsfällen befolgten Grundsätze.
Die vorhergehenden Kapitel haben zur Genüge gezeigt, wie
zahlreich nach dem Stand der heutigen Landesgesetze trotz der
vielfach zwischen verschiedenen Staaten geschlossenen Verträge
die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit sein können. Die be-
sprochenen einzelnen praktischen Fälle haben uns gleichzeitig
vor Augen geführt, wie störend dieser anomale Rechtszustand
sowohl in die Privatverhältnisse des davon betroffenen Indivi-
duums, als auch auf die Beziehungen der Staaten unter einander
einzuwirken im Stande ist, ja dass er sogar schon bis zum
Kriege geführt hat.
Zur Vervollständigung des Bildes bedarf es noch einer
kurzen Erörterung der Grundsätze, nach denen einzelne Staaten
im Falle einer mehrfachen Staatsangehörigkeit verfahren.
I. Die Fälle der bei der Geburt eintretenden mehrfachen
Staatsangehörigkeit.
Hier verdienen vor allen Dingen die beiden Staaten erwähnt
zu werden, welche bis auf den heutigen Tag als Fundament
ihres Heimathsrechts gleichzeitig das jus sanguinis und das jus
soli behalten haben und damit im weitesten Umfang dem Vor-
handensein von sujets mixtes Vorschub leisten, wie England und
die Vereinigten Staaten. In richtiger Würdigung der weit-
tragenden Bedeutung dieses nebeneinander Bestehens der
zwei Grundprinzipien haben beide Länder seit jeher die Praxis
befolgt, im Allgemeinen jeder Nation das Recht zuzuerkennen,
ihre Staatsangehörigkeitsgesetze in den Grenzen ihres Gebiets
voll und ganz zur Anwendung zu bringen. Daher geniesst ein-