Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 8369 — 
Ebenso hat sich Spanien durch die Zähigkeit seiner Tochter- 
staaten schliesslich genöthigt gesehen, nachzugeben, und sich 
den englischen Grundsatz anzueignen. „In einer Reihe von 
Verträgen verzichtete es auf den früher erhobenen Anspruch, 
dass seine in jenen überseeischen Ländern geborenen Unter- 
thanen dort als spanische Staatsangehörige behandelt werden 
sollten“ °. Am interessantesten ist der zwischen Spanien und der 
argentinischen Republik geschlossene Vertrag vom 21. September 
1863, worin sich die vertragschliessenden Theile gegenseitig zu- 
gestehen, dass die Nationalität eines von spanischen Eltern in 
Argentinien geborenen Kindes jeweils nach dem Orte bemessen 
werden solle, wo die Frage gerade aufgeworfen würde°®; ein 
solches Individuum ist demnach in Argentinien Argentinier und 
in Spanien Spanier. Eine vollendetere Sanktionirung der mehr- 
fachen Staatsangehörigkeit lässt sich nicht denken; die Ent- 
stehung von Konflikten ist allerdings auf diese Weise ausge- 
schlossen. Wenn jedoch von einem Theil der Wissenschaft 
diese Lösung des Nationalitätskonflikts als die allgemein zu er- 
strebende hingestellt wird ‘, so muss man dagegen den Einwand 
erheben, dass eine solche Lösung doch nur denkbar ist zwischen 
Staaten, welche keine entgegengesetzten Interessen verfolgen; 
zwischen Frankreich und Italien oder Deutschland würde sie 
jedoch zweifellos, für absehbare Zeit wenigstens, unmöglich sein. 
5 Solche Verträge schloss Spanien mit: Ecuador (1840), Chile (23. April 
1844), Venezuela (30. März 1845), Bolivia (21. Juni 1847), Costa-Rica (10. Mai 
1850) und Nicaragua (25. Juli 1850). Vgl. Cosorvan a. a. O. 8. 46 ff.) 
6 Art. 7 des Vertrages zwischen Spanien und Argentinien vom 21. Sept. 
1863 lautet: „afin d’etablir et consolider l’union qui doit regner entre les 
deux peuples, on observera respectivement dans chaque pays pour regler 
la nationalit& des Espagnols et des Argentins, les dispositions de la con- 
stitution et des lois dece pays. et qu’il suffira, pour constater la natio- 
nalit& respective, de se faire inscrire sur le registre national des nationaux, 
qui devra ötre tenue dans les l&gations de l’un et de l’autre Etat“ (vgl. 
Weiss 8. 259 u. 260). 
? Vgl. Cocorvan 8. 425 a. a. O. und Carvo Il a. a. 0. S. 49.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.