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anglaises, qui ne peuvent se concilier avec notre loi d’egalite
entre tous les Francais“. La France n’admet pas qu’un
citoyen francais soit en m&me temps citoyen d’un autre pays.
Pour devenir francais, il faut que vous cessiez d’etre Anglais.
Vous ne pouvez &tre Anglais en Angleterre, Francais en France:
nos lois s’y opposent et il faut n&cessairement opter* '°.
Was die Praxis des Deutschen Reichs betrifft, so hat sıch
dasselbe in der Behandlung naturalisirter Ausländer dem Vor-
gehen Englands angeschlossen: ist ein solcher aus dem früheren
Unterthanenverband nicht ausgeschieden, so nehmen ihn die
Behörden gegenüber den, seiner Heimath geschuldeten Ver-
pflichtungen nicht in Schutz !?. Dieses Prinzip ist in der, an
die deutschen Konsulate in der Türkei sowie in China und
Japan am 1. Mai 1872 ergangenen Instruktion ausdrücklich aus-
gesprochen; danach haben die Unterthanen dieser Mächte, welche
Reichsangehörige geworden sind, so lange keinen Anspruch auf
den Schutz der deutschen Konsularbehörden, als sie nicht aus
dem früheren Staatsverband ausgetreten sind ?°.
Um die, den noch im Besitz ihrer ursprünglichen Nationalität
befindlichen und ım Inland naturalisirten Fremden eventuell aus
der mehrfachen Staatsangehörigkeit erwachsenden Unannehnmlich-
keiten zu beseitigen, beobachtet die preussische Verwaltung hin-
sichtlich der Militärdienstpflicht folgende Praxis: diese Personen
18 Vgl. Weiss a. a. O. S. 26 u. 27.
1% Vgl. KLoepreL, la nationalite et la naturalisation dans l’empire-
allemand (J. d. dr. i pr. XVIII, 8 4, S. 432 ff.).
:° 8 4 der Instruktion vom 1. Mai 1872, betr. die Ertheilung des von
den kaiserl. deutschen Konsularbehörden zu gewährenden Schutzes im türki-
schen Reich mit Einschluss von Egypten, Rumänien und Serbien, sowie in
China und Japan, lautet: „. türkische pp. Unterthanen, welche die deutsche
Reichsangehörigkeit erwerben, haben den Landesbehörden gegenüber auf den
Schutz der kaiserlichen Konsulate solange keinen Anspruch, als sie nicht
aus ihrem ursprünglichen Unterthanenverband entlassen sind.“ (Vgl. Cann
a. a. O. S. 512.)