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werden, ebenso wie ihre Kinder, zur Erfüllung der Militärdienst-
pflicht folgende Praxis: diese Personen werden, ebenso wie ihre
Kinder, zur Erfüllung der Militärpflicht herangezogen, falls sie
ın Preussen ıhren Wohnsitz haben; ist dies aber nicht der Fall,
so werden sie unter der Bedingung von der Militärpflicht dispensirt,
dass sie in ihrer angestammten Heimath die Wehrpflicht erfüllt
haben ?!. Die im Ausland, ohne vorherige Entlassung aus dem
Reichsverband naturalisirten Deutschen haben es sich dagegen
selber zuzuschreiben, wenn sie den Unzuträglichkeiten einer
doppelten Staatsangehörigkeit ausgesetzt sind ??.
Eine besondere Berücksichtigung verdient hier endlich noch
die Frage, inwieweit die mehrfache Staatsangehörigkeit bei der
Auslieferung von Delinquenten von Bedeutung sein kann. Die
meisten grösseren Staaten, wie Deutschland, Belgien, Frankreich,
Italien, die Niederlande und das russische Reich haben, ım
Gegensatz zu England und den Vereinigten Staaten, bekanntlich
den Grundsatz, die eigenen Unterthanen nicht auszuliefern °°.
Die Folge davon ist, dass der um die Auslieferung ersuchte
Staat die Herausgabe des Delinquenten verweigert, sobald der-
selbe nur nach seinem Recht die inländische Staatsangehörigkeit
erworben oder behalten hat, obwohl er auch von der requiriren-
den Macht als Inländer angesehen wird ?*. Schwieriger wird
die Frage, wenn der Verbrecher erst nach Verübung der That
die Nationalität des requirirten Landes erworben hat. Nach
deutschem Reichsrecht muss auch in diesem Fall die Auslieferung
grundsätzlich verweigert werden, da das Gesetz ein für allemal
21 Vgl. Cann a. a. O. S. 107, Note 1.
22 Amtliche Quelle, Mittheilung der deutschen Regierung an den
französischen Botschafter.
28 Vgl. Martens a. a. O. II, S. 405 u. fl.
24 Vgl. den oben $ 10, S. 483 mitgetheilten Fall Martens. Dieser
Satz ist z. B. ausdrücklich anerkannt im öÖsterreich-spanischen Handels-
vertrag von 1861, Art. 1 i. pr. (vgl. Hawaker a. a. O. S. 339).