Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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werden, ebenso wie ihre Kinder, zur Erfüllung der Militärdienst- 
pflicht folgende Praxis: diese Personen werden, ebenso wie ihre 
Kinder, zur Erfüllung der Militärpflicht herangezogen, falls sie 
ın Preussen ıhren Wohnsitz haben; ist dies aber nicht der Fall, 
so werden sie unter der Bedingung von der Militärpflicht dispensirt, 
dass sie in ihrer angestammten Heimath die Wehrpflicht erfüllt 
haben ?!. Die im Ausland, ohne vorherige Entlassung aus dem 
Reichsverband naturalisirten Deutschen haben es sich dagegen 
selber zuzuschreiben, wenn sie den Unzuträglichkeiten einer 
doppelten Staatsangehörigkeit ausgesetzt sind ??. 
Eine besondere Berücksichtigung verdient hier endlich noch 
die Frage, inwieweit die mehrfache Staatsangehörigkeit bei der 
Auslieferung von Delinquenten von Bedeutung sein kann. Die 
meisten grösseren Staaten, wie Deutschland, Belgien, Frankreich, 
Italien, die Niederlande und das russische Reich haben, ım 
Gegensatz zu England und den Vereinigten Staaten, bekanntlich 
den Grundsatz, die eigenen Unterthanen nicht auszuliefern °°. 
Die Folge davon ist, dass der um die Auslieferung ersuchte 
Staat die Herausgabe des Delinquenten verweigert, sobald der- 
selbe nur nach seinem Recht die inländische Staatsangehörigkeit 
erworben oder behalten hat, obwohl er auch von der requiriren- 
den Macht als Inländer angesehen wird ?*. Schwieriger wird 
die Frage, wenn der Verbrecher erst nach Verübung der That 
die Nationalität des requirirten Landes erworben hat. Nach 
deutschem Reichsrecht muss auch in diesem Fall die Auslieferung 
grundsätzlich verweigert werden, da das Gesetz ein für allemal 
21 Vgl. Cann a. a. O. S. 107, Note 1. 
22 Amtliche Quelle, Mittheilung der deutschen Regierung an den 
französischen Botschafter. 
28 Vgl. Martens a. a. O. II, S. 405 u. fl. 
24 Vgl. den oben $ 10, S. 483 mitgetheilten Fall Martens. Dieser 
Satz ist z. B. ausdrücklich anerkannt im öÖsterreich-spanischen Handels- 
vertrag von 1861, Art. 1 i. pr. (vgl. Hawaker a. a. O. S. 339).
	        
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