Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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setz, sondern erst durch eine Verfassungsänderung abrogirt 
werden kann’. 
Dem gegenüber wird vielleicht der Weg, den schon mehr- 
fach vereinzelte Regierungen beschritten haben, die Nationalitäts- 
konflikte durch Verträge zu heben, den Vorzug verdienen, ob- 
schon auch hier eine Einigung nicht so leicht zu erzielen sein 
dürfte, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Dies 
gilt vor allem wieder für den Fall der bei der Geburt erwor- 
benen Staatsangehörigkeit. Auf welche Hindernisse auch hier 
die Versuche einer internationalen Vereinbarung stossen können, 
zeigt allein schon die Antwort, welche Anfangs der achtziger 
Jahre der chilenische Minister VercA der italienischen Regierung 
ertheilte, als diese den auswärtigen Kabinetten Vorschläge zur 
Regelung der, das internationale Privatrecht berührenden Staats- 
angehörigkeitsfrage unterbreitete: „Die Art, wie die Eigenschaft 
als chilenischer Bürger erworben oder verloren wird, ist genau 
festgestellt in unserer Verfassung. So wenig diese Grund- 
sätze durch gewöhnliche Gesetze geändert werden können, so 
wenig können sie dem Ergebnisse diplomatischer Verhandlungen 
unterworfen sein“ 10 11, 
Aehnliche Schwierigkeiten würden sich z. B. in den, an- 
lässlich des Art. 8 des französischen Code civil entstehenden 
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit herausstellen können !? 13, 
° Vgl. Neusaver a.2.0. S. 408. 
10 Vgl. NEUBAUER a. a. OÖ. 8, 408. 
1ı Weiss a. a. 0. S. 262 schlägt in Berücksichtigung des intransigenten 
Standpunkts der südamerikanischen Staaten vor, den dort geborenen Kindern 
eines Ausländers nach Muster des englischen Gesetzes vom Jahr 1870, Art. 4 
das Recht einzuräumen, nach erlangter Grossjährigkeit. auf die angestammte 
Staatsangehörigkeit zu Gunsten der angeborenen zu verzichten. — Ebenso 
Daireaux, de la condition legale des &trangers dans la republique Argentine, 
journal du droit international prive XIII, 1886, S. 422. 
12 Vgl. oben $ 5, 8. 225 u. ff. 
13 Vgl. oben $ 5, S. 226 fg. u. Anm. 117, 118.
	        
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