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Denn so wenig auf der einen Seite von Frankreich erwartet
werden kann, dass es einen Grundsatz, den es neuerdings erst
in sein Heimathsrecht aufgenommen hat, zu Gunsten anderer
Länder aufgiebt, so unwahrscheinlich ist es auf der anderen Seite,
dass z. B. Italien oder Deutschland sich dazu entschliessen, dem
Beispiel Belgiens zu folgen und Frankreich gegenüber auf ihr
souveränes Recht zu verzichten.
Trotz der vielen, hier nur oberflächlich berührten, in ein-
zelnen Punkten obwaltenden Schwierigkeiten ist das Feld, auf
dem sich verhältnissmässig leicht eine harmonischere Gestaltung
der Heimathsrechte erzielen liesse, noch immer ein sehr grosses.
Es ist das unbestreitbare Verdienst des Institut de droit inter-
national, der Lösung dieser wichtigen Frage zum ersten Mal
energisch näher getreten zu sein und dieselbe als eine seiner
Hauptaufgaben in sein Programm aufgenommen zu haben.
Man darf mit Recht darauf gespannt sein, welches die
hierauf bezüglichen Vorschläge des Instituts sein werden und
welche Aufnahme ihnen bei den einzelnen Regierungen zu Theil
werden wird. Wenn auch in absehbarer Zeit eine völlige Be-
seitigung dieser staatsrechtlichen Anomalie nicht zu erreichen
ist, so wird doch jeder Schritt, der uns diesem Ziele näher
bringt, mit Freuden begrüsst werden müssen,