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wort auf diese Frage wird je nach dem politischen Standpunkte des
Antwortenden in verschiedenem Sinne ausfallen und kann daher hier
ausserhalb der Erörterung gelassen werden.
Auf den Inhalt des Scheidungsrechts, wie es sich nach dem
bürgerlichen Gesetzbuche gestaltet, hat das Recht des preussischen
Landrechts in Verbindung mit den Versuchen, die in Preussen im
Laufe der beiden letzten Menschenalter zur Umgestaltung desselben
gemacht wurden, in bemerkenswertem, ja sogar in sehr weit-
gehendem Masse Einfluss ausgeübt, die preussischen Entwürfe zur
Reform des Ehescheidungsrechts des Landrechts aus den Jahren
1844, 1854, 1856, 1859, 1860 werden von den Motiven aus-
drücklich als die Grundlage der in dem Gesetzbuche enthaltenen
Regelung bezeichnet; auf den Inhalt dieser Entwürfe näher ein-
zugehen ist für eine das Reichsrecht zum Gegenstand und Inhalt
habende Darstellung eine Veranlassung nicht vorhanden; bekannt-
lich besteht zwischen denselben und der gesamten inneren Po-
litik des preussischen Staates in den betreffenden Jahren ein
enger Zusammenhang, der auch äusserlich zum Ausdruck kam und
es ist deshalb auch die auf die Abänderung des Landrechts und die
Erschwerung der Scheidung gerichtete Thätigkeit der preussischen
Regierung, welche zu einem praktischen Erfolg nicht führte, in
den Darstellungen der preussischen Geschichte eingehend und
gebührend behandelt und gewürdigt worden. Den Ausgangs-
punkt für dieselbe bildete eine auf Vorschlag des Staatsrats er-
lassene Ordre Friedrich Wilhelms III. vom 15. Januar 1825, die
eine schleunige Revision derjenigen Teile der Gesetzgebung ver-
fügte, welche das eheliche Verhältnis betreffen und zwar nament-
lich im Hinblick auf das religiöse und sittliche Prinzip, dieselbe
war die Folge zahlreicher seit Beendigung der Befreiungskriege,
namentlich seit dem Beginn der zwanziger Jahre auf das Land-
recht gerichteter Angriffe, die den hierarchisch gesinnten Kreisen
entstammten und unter dem Einfluss der Restaurationspolitik
einen besseren Wiederball fanden, als dies vorher der Fall war.