Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wenn dieser die ihm obliegenden ehelichen Pflichten durch sein 
schuldvolles Verhalten verletzt. Ein solcher Schutz kann aber 
in wirksamer Weise nur durch das Recht der Scheidung gewährt 
werden, da nach der Natur der Ehe als eines vorwiegend sitt- 
lichen Verhältnisses die Erfüllung der ehelichen Pflichten und 
die Wiederherstellung des gestörten Rechtszustandes durch äusse- 
ren Zwang teils überhaupt nicht, teils nur in unvollkommener 
Weise erreicht werden könnte. Anderseits folgt aus der Natur 
der Ehe als eines Rechtsverhältnisses, dass keinem Ehegatten 
die einseitige, willkürliche Lösung der Ehe gestattet werden darf, 
und dass demjenigen Ehegatten das Recht der Scheidung zu ver- 
sagen ist, welcher zur Begründung der Behauptung, dass die Ehe 
eine zerrüttete sei, auf sein eigenes schuldhaftes Verhalten sich 
berufen wollte.“ Die ausführlichere Mitteilung der vorstehenden 
Begründung rechtfertigt sich im Hinblick auf die hierdurch er- 
möglichte alsbaldige Beurteilung des Standpunktes, den das Gesetz- 
buch hierbei einzunehmen für angemessen erachtet hat; dieser 
Standpunkt ist ein zwischen der staatlich-bürgerlichen und kirch- 
lich-dogmatischen Anschauung vermittelnder, der in der Kritik 
auch als solcher bezeichnet wurde; die Charakterisierung der 
Scheidung als einer Anomalie, die Betonung der grundsätzlichen 
Unauflöslichkeit der Ehe an der Spitze der Betrachtung trägt 
dem Dogma der katholischen Kirche, dass die Ehe als Sakrament 
anzusehen ist und demgemäss nur durch den Tod gelöst wird, 
in weitgehendem Masse Rechnung, während der Charakter der 
Ehe als eines zwar besonders gearteten Rechtsverhältnisses, dessen 
Regelung nach der modernen Auffassung lediglich Sache des 
Staates und seiner Gesetzgebung ist, nicht in dem ihm gebüh- 
renden Masse Anerkennung gefunden hat. Diese grundsätzliche 
Auffassung, welche der das Eherecht des Landrechts beherrschen- 
den nicht minder direkt entgegensteht, wie sie den Grundsätzen 
widerspricht, welche die neueren Kodifikationen in dieser Materie 
geleitet haben, musste natürlich dahin führen, dass der Ge-
	        
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