Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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persönliche Pflichten, selbst bei dem besten Willen gar nicht 
wird erfüllen können.“ Diese Ausführungen sind auch heute 
noch als richtig und zutreffend anzusehen. Savıcny selbst war 
allerdings ein Gegner der Scheidung wegen Geisteskrankheit und 
in dem von ihm zur Abänderung des preussischen Landrechts 
ausgearbeiteten Entwurfe wurde dieser landrechtliche Scheidungs- 
grund beseitigt. In Preussen war die Scheidung dieserhalb schon 
durch das Edikt von 1782 zugelassen worden, zwar nicht schlecht- 
hin, sondern nur dann, wenn ausser der Unheilbarkeit auch der 
Nachweis des Ruins oder Gewerbes des anderen Ehegatten er- 
bracht wurde, das Landrecht anerkannte Rasereı und Wahnsinn 
unter der Voraussetzung, dass sie über ein Jahr ohne augen- 
scheinliche Hoffnung der Besserung dauern, als Scheidungsgrund ; 
in den preussischen Eherechtsentwürfen der Jahre 1842—1860 
ist die Stellungnahme eine verschiedene; der Entwurf von 1842 
versagte die Anerkennung als Scheidungsgrund, der Entwurf von 
1844 war der entgegengesetzten Meinung, in den Entwürfen von 
1854 und 1856 wurde die Streichung des betreffenden Para- 
graphen des Landrechts vorgeschlagen, während die Entwürfe 
von 1859 und 1860 eine hierauf bezügliche Vorschrift nicht ent- 
hielten; der preussische Landtag erhob hiergegen keinen Wider- 
spruch. Was den Rechtszustand in den übrigen Teilen des Reichs 
betrifft, so stehen auf dem Standpunkte des Landrechts das 
Sächsische bürgerliche Gesetzbuch und das Eherecht in den 
Thüringischen Staaten, ebenso das in Nürnberg geltende Recht; 
in den gemeinrechtlichen protestantischen Gebieten ist nach An- 
sicht des Reichsgerichts, welches insoweit den Urteilen mancher 
Öbergerichte entgegentrat, die Scheidung wegen Geisteskrankheit. 
nicht zuzulassen, da nicht nachgewiesen werden kann, dass das 
protestantische Kirchenrecht seine Grundlage verlassen und un” 
verschuldete Vorgänge als Scheidungsgründe anerkannt habe, 
falls sie wesentliche Ehezwecke unerreichbar machen. In den 
gemeinrechtlichen Gebieten, in welchen die landesherrliche Ehe-
	        
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