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scheidungsbefugnis zu Recht bestand, wurde in geeigneten Fällen
eine Ehe auch wegen unheilbaren Wahnsinns eines Ehegatten
durch den Landesherrn getrennt, so dass hier der Mangel einer
besonderen Anerkennung als Scheidungsgrund sich nicht bemerk-
bar machte. Das französische Recht kennt denselben nicht und
auch bei der jüngsten Revision des Ehescheidungsrechts im
Jahre 1884 hat man von seiner Aufnahme abgesehen. Die
Gründe, welche hierfür massgebend waren, beruhten hauptsäch-
lich auf der Erwägung, dass es nach dem Stande und der Ent-
wickelung der psychiatrischen Wissenschaft kaum möglich sei,
ein zuverlässiges Urteil über die Heilbarkeit oder Unheilbarkeit
einer Geisteskrankheit abzugeben und mit Rücksicht bierauf aus
der Zulassung der Scheidung wegen geistiger Erkrankung ge-
wisse Missstände sich entwickeln könnten, deren Tragweite und
Folgen nicht zu übersehen seien; man befürchtete sogar eine
Benutzung dieser Scheidungsbefugnis zu der Beseitigung eines
verhasst gewordenen Ehegatten. Auch für die Motive des Gesetz-
buchs war die Schwierigkeit der absolut sicheren Feststellung
der Unheilbarkeit einer Geisteskrankheit mit der wichtigste Grund,
welcher die Ablehnung der Aufnahme dieses Scheidungsgrundes
veranlasste; man machte seitens derselben geltend, dass sich eine
scharfe Grenzlinie zwischen den verschiedenen Formen der Geistes-
krankheit nicht ziehen lasse und es praktisch unausführbar seı,
diejenigen Fälle, in welchen durch Geisteskrankheit jede geistige
Gemeinschaft aufgehoben werde und der erkrankte Gatte daher
als geistig tot zu betrachten sei, von anderen Fällen zu sondern;
die Aufnahme einer Vorschrift nach Analogie der des sächsischen
Zivilgesetzbuches, wonach die dreijährige Beobachtung des er-
krankten Ehegatten in einer Landesirrenanstalt Voraussetzung
für die Scheidung bildet, wurde als unrätlich bezeichnet, weil
dieselbe zu unbestimmt sei und keine Sicherheit dafür biete,
dass nicht die Scheidung auch in Fällen gewährt werde, in wel-
chen sie sich als eine Härte darstelle und von dem Kranken auch