Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

zerrüttet ist, zu der Befestigung der sittlichen Ordnung in 
wesentlich erheblicherem Masse beiträgt; in Frankreich ist dies 
seitens der entschiedensten Gegner der Elhescheidung, wenn auch 
nicht unmittelbar, so doch mittelbar zugegeben worden, indem 
sie die Kritik der sittlichen Zustände, die von den Freunden 
der Scheidung als Folgen des Verbots dieser gegeben wurde, 
ım wesentlichen als zutreffend anerkannten. Die praktische Be- 
deutung der Frage darf, wie sich aus dem Gesagten bereits er- 
gibt, nicht unterschätzt werden und die Zahl der wegen Geistes- 
krankheit in dem Gebiete des preussischen Landrechts und des 
sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig gemachten Ehe- 
scheidungsklagen als Beweis gegen die Bedürfnisfrage zu ver- 
werten erscheint durchaus unstatthaft, wie dies mittelbar auch 
in der dem Reichstage gleichzeitig mit dem Entwurfe des Ge- 
setzbuchs vorgelegten Denkschrift anerkannt wurde. 
In der zweiten Plenarberatung des Reichstags wurde das 
Verbot der Scheidung mit sehr geringer Mehrheit aufrecht er- 
halten, in der dritten dagegen mit beträchtlicher Mehrheit be- 
seitigt und damit die Frage endgültig in dem Sinne entschieden, 
welcher nach den vorstehenden Ausführungen mit den Bedürf- 
nissen des gesellschaftlichen Lebens im Einklang steht. In der 
Verhandlung erklärte sich der Vertreter der preussischen Regie- 
rung sowohl im Namen dieser wie auch der Mehrheit der 
übrigen Bundesregierungen für die Aufnahme dieses Scheidungs- 
grundes, und eine ähnliche Erklärung gaben die Vertreter der 
badischen und sächsischen Regierungen ab, während sich der 
Vertreter Bayerns gegen die Zulassung aussprach. Wie in An- 
sehung dieser Frage das neue Gesetzbuch den Standpunkt und die 
Konsequenzen der strengeren Auffassung zum Teile sanktioniert, 
so hat es auch bezüglich der Stellung zu der Zulassung der 
Trennung von Tisch und Bett die Ansprüche des Dogmatis- 
mus teilweise erfüllt. Die dauernde Trennung von Tisch und 
Bett ist durch $ 77 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
Archiv f, öffentliches Recht. XL. 3. 26
	        
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