Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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in Deutschland beseitigt worden, ihre Wiedereinführung wurde 
auch von dem ersten Entwurf abgelehnt und zwar auch in der 
Form, dass dem Kläger die Wahl gelassen werde, ob er sie 
oder die Trennung dem Bande nach verlangen wolle. Hingegen 
entschied sich der Entwurf für die Aufnahme der zeitweiligen 
Trennung jedoch nur insoweit, als es sich um die Geltend- 
machung eines relativen Scheidungsgrundes handelt; in diesen 
Fällen sollte zunächst nur die Trennung von Tisch und Bett 
verlangt werden dürfen, auf welche durch Urteil und zwar 
höchstens für die Dauer von zwei Jahren zu erkennen war; erst 
nach Ablauf dieser Zeit wurde dem Gatten, welcher das Urteil 
erwirkt hatte, das Recht gegeben, mittelst einer neuen Klage 
die Scheidung begehren zu dürfen; nur dann, wenn nach den 
Umständen des Falles die Aussicht auf Herstellung des ehe- 
lichen Verhältnisses ausgeschlossen ist, sollte bei dem Vorliegen 
eines relativen Scheidungsgrundes der verletzte Ehegatte auf 
sofortige Scheidung klagen können. Die Motive fassten die 
Trennung unter dem Gesichtspunkt einer die Scheidung ab- 
wehrenden einstweiligen Versöhnungsmassregel auf; die wirt- 
schaftlichen und sittlichen Missstände, welche mit dem Institut 
als solchem verbunden sind, wurden von ihnen nicht verkannt, 
gleichwohl glaubten sie aber von seiner Aufnahme nicht absehen 
zu sollen, weil die Fälle der relativen Scheidungsgründe häufig 
so geartet seien, dass die Hoffnung auf Wiederherstellung der 
normalen Beziehungen nicht in Abrede gestellt werden könne. 
Auch bei den hierauf bezüglichen Erörterungen kommt die 
grundsätzliche Auffassung zum Durchbruch, dass die Verhütung 
einer Scheidung mit allen Kräften zu erstreben sei und dem 
gegenüber auch die Bedenken auf wirtschaftlichem und sittlichem 
Gebiete zurücktreten müssten; die Vorteile wurden höher in An- 
schlag gebracht als die daraus resultierenden Nachteile. Auch 
in Ansehung dieses Punktes erfuhr die Stellung des ersten Ent- 
wurfs eine überaus scharfe und abfällige Kritik, welcher es
	        
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