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in Deutschland beseitigt worden, ihre Wiedereinführung wurde
auch von dem ersten Entwurf abgelehnt und zwar auch in der
Form, dass dem Kläger die Wahl gelassen werde, ob er sie
oder die Trennung dem Bande nach verlangen wolle. Hingegen
entschied sich der Entwurf für die Aufnahme der zeitweiligen
Trennung jedoch nur insoweit, als es sich um die Geltend-
machung eines relativen Scheidungsgrundes handelt; in diesen
Fällen sollte zunächst nur die Trennung von Tisch und Bett
verlangt werden dürfen, auf welche durch Urteil und zwar
höchstens für die Dauer von zwei Jahren zu erkennen war; erst
nach Ablauf dieser Zeit wurde dem Gatten, welcher das Urteil
erwirkt hatte, das Recht gegeben, mittelst einer neuen Klage
die Scheidung begehren zu dürfen; nur dann, wenn nach den
Umständen des Falles die Aussicht auf Herstellung des ehe-
lichen Verhältnisses ausgeschlossen ist, sollte bei dem Vorliegen
eines relativen Scheidungsgrundes der verletzte Ehegatte auf
sofortige Scheidung klagen können. Die Motive fassten die
Trennung unter dem Gesichtspunkt einer die Scheidung ab-
wehrenden einstweiligen Versöhnungsmassregel auf; die wirt-
schaftlichen und sittlichen Missstände, welche mit dem Institut
als solchem verbunden sind, wurden von ihnen nicht verkannt,
gleichwohl glaubten sie aber von seiner Aufnahme nicht absehen
zu sollen, weil die Fälle der relativen Scheidungsgründe häufig
so geartet seien, dass die Hoffnung auf Wiederherstellung der
normalen Beziehungen nicht in Abrede gestellt werden könne.
Auch bei den hierauf bezüglichen Erörterungen kommt die
grundsätzliche Auffassung zum Durchbruch, dass die Verhütung
einer Scheidung mit allen Kräften zu erstreben sei und dem
gegenüber auch die Bedenken auf wirtschaftlichem und sittlichem
Gebiete zurücktreten müssten; die Vorteile wurden höher in An-
schlag gebracht als die daraus resultierenden Nachteile. Auch
in Ansehung dieses Punktes erfuhr die Stellung des ersten Ent-
wurfs eine überaus scharfe und abfällige Kritik, welcher es