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lichen Gemeinschaft. Der Kläger hat die Wahl, ob er auf voll-
ständige Scheidung oder nur auf Trennung von Tisch und Bett
klagen will, das Gericht muss auf letztere erkennen, wenn der
Beklagte damit einverstanden ist, welchem also stets die Macht
zusteht, die eigentliche Scheidung herbeizuführen; ist einmal die
gerichtliche Trennung ausgesprochen, so kann auch später ihre
Umwandlung in Scheidung erfolgen. Im wesentlichen lelınt
sich diese Regelung des künftigen Reichsrechts an die Bestim-
mungen des französischen Rechts an und zwar in der Fassung des
Code civil, so dass die durch Gesetz von 1884 bewirkten Aende-
rungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Lediglich die
Erwägung, dass ohne die hierin enthaltenen Konzessionen die Ver-
treter der kirchlich-dogmatischen Ansichten die Verabschiedung
des ganzen Gesetzbuches nicht zu unterschätzender Gefährdung
wäre ausgesetzt worden, bewog auch einen Teil der liberalen
Mitglieder des Reichstags sich hiermit einverstanden zu erklären.
Unzweifelhaft bezeichnet das Ehescheidungsrecht des bürger-
lichen Gesetzbuchs für denjenigen, welcher den staatlich-bürger-
lichen Charakter desselben mit Konsequenz vertritt, keinen Fort-
schritt, sondern eher einen Rückschritt; es steht entschieden
hinter dem Ehescheidungsrecht des preussischen Landrechts zu-
rück und charakterisiert sich durch eine Mittelstellung zwischen
den beiden gegensätzlichen Auffassungen und Ansichten, die hierbei
von jeher ihren Einfluss auf die Gesetzgebung geltend zu machen
suchten. Erwägt man im Anschluss hieran, dass die bürger-
liche Eheschliessung zwar aufrecht erhalten ist, dass aber das
in dem Personenstandgesetz enthaltene Prinzip ebenfalls eine Ab-
schwächung erlitten hat, deren Bedeutung nicht nur eine theore-
tische, sondern auch — hierüber werden uns die zu machenden
Erfahrungen schon in ausreichendem Masse belehren — eine
eminent praktische ist, so lässt sich kaum bestreiten, dass die
Kodifikation der bürgerlichen Rechts für das Eherecht eine teil-
weise Preisgebung des unter schweren Kämpfen zwischen Staat